Die Button-Lösung – schon wieder eine Abmahnfalle?

Das Wort “Button-Lösung” verschafft derzeit vermutlich vielen Online-Verkäufern schlaflose Nächte. Mit diesem Artikel möchte ich etwas Licht in die voraussichtlich schon ab Juni 2012 ab 01.08.2012 per Gesetz greifende Buttonvorschrift sowie Neuregelungen bringen und aufzeigen, was Sie als Online-Händler rechtzeitig vor Inkraftreten der Gesetzesänderung entsprechend berücksichtigen und anpassen müssen.

„Button-Lösung“ – was heißt das eigentlich und wie ist das entstanden? Gedacht zum Schutz gegen Abofallen, sorgen sich viele Shopbetreiber eher darum, daß hier wieder eine neue “Abmahnfalle” lauert, was auch nicht unbegründet ist. Die beinahe jährlichen Änderungen im Widerrufsrecht, die ständigen neuen Urteile wegen jeder möglichen Kleinigkeit schaffen im Onlinehandel eh´schon das Gefühl einer permanenten Bedrohung. Sicher ist sich niemand mehr. Meistens hofft man einfach, daß es einen nicht erwischt.

Die Onlinerechts-Experten von Internetrecht Rostock halten die “Button-Lösung” sogar für

“die wichtigste und einschneidendste gesetzliche Regelung zum Internethandel, die es je gab, da ein fehlender oder falsch gestalteter Button zur Folge hat, dass es zwischen dem Verbraucher als Besteller und dem Shopbetreiber nicht zu einem wirksamen Vertrag kommt. Es geht somit nicht nur – wie in der Vergangenheit – um wettbewerbsrechtliche Probleme. Dieses Gesetz berührt die wirtschaftliche Existenz eines Betreibers eines Internetshops, da er nach Ablauf der Übergangsfrist des Gesetzes, wenn er das Gesetz nicht einhält, keine wirksamen Verträge mehr mit seinen Kunden abschließen kann.”

Quelle: https://www.internetrecht-rostock.de/gestaltung-button-zahlungspflichtig-bestellen.htm

Ist die Button-Lösung tatsächlich existenzbedrohend? Gegen Verunsicherung helfen nur Fakten und Informationen.

Was ist die Button-Lösung” überhaupt?

Was sich in den letzten Monaten im Sprachgebrauch als “Button-Lösung” eingebürgert hat, nennt sich im Amtsdeutsch

“Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehrs”

Und ein Teil dieses Gesetzesänderung ist die sogenannte “Button-Lösung”. Allerdings ist diese Bezeichnung ein wenig irreführend. Viele Onlinehändler sind der Meinung, man müsse nur mal eben den Bestell-Button im Shop austauschen. Ganz so einfach ist es leider nicht. Diese Gesetzesänderung greift weiter und schreibt unter anderem auch vor, daß die Produktinformationen, Preisangaben und alle weiteren für den Kunden anfallenden zusätzlichen Kosten in unmittelbarer Nähe zum Bestell-Button angezeigt werden müssen.

Aber holen wir vorher ruhig ein wenig weiter aus. Wenn man verstehen will, was diese Änderungen eigentlich bewirken sollen, muss man wissen, warum es überhaupt dazu gekommen ist. Auslöser für die Gesetzesinitiative waren die immer mehr zunehmenden Beschwerden von Bürgern über die sogenannten “Abofallen” im Internet. Auf den ersten Blick kostenlose Internetseiten, auf denen allzu unbedarften Nutzern irgendwelche Abos angedreht wurden. Beliebt waren hier vor allem Rezepteseiten, Lernhilfen für die Schule, Link-Sammlungen zu Fabrik-Outlets, Gedichte, Songs, etc.

Aber auch für seriöse Onlinehändler wurden diese betrügerischen Praktiken zunehmend zu einem geschäftsschädigenden Ärgernis. Fast kam man sich vor, als stehe die gesamte Onlinebranche unter Generalverdacht. Das Vertrauen der Menschen in den Onlinehandel nahm nachweislich ab und bremste die weitere Entwicklung dieses Marktsegmentes spürbar aus. In immer mehr Meinungsumfragen gaben die Internetnutzer an, sich zunehmend unsicher zu fühlen.

Durch massive Berichterstattung in diversen Boulevardmedien wurde diese Unsicherheit noch zusätzlich befeuert. Der Unmut bei Verbrauchern und Verkäufern wuchs. Die Regierung sah sich zum Handeln gezwungen. Nachdem andere Maßnahmen, die in den letzten Jahren getroffen wurden, nicht die erwarteten Erfolge zeigten, entschloss man sich für die direkte Lösung und ging das Problem konkret, sozusagen an der Wurzel, an. In die Falle tappen die Nutzer in dem Moment, wo sie auf den Bestell-Button klicken. Zwar wurden solche Aboverträge regelmässig von den Gerichten einkassiert und für ungültig erklärt, aber der wahrscheinlich übergroßen Mehrheit der Menschen, die zahlten ohne sich zu wehren, war damit nicht geholfen. Diese schweigende Mehrheit ärgerte sich und zahlte. Aber gerade dies trug viel zur Verunsicherung weiter Kreise der Bevölkerung bei. “Ich kaufe überhaupt nichts im Internet. Alles nur Gauner und Betrüger!” Diese Meinung hat mittlerweile vor allem die ältere, nicht so internetaffine, aber kaufkräftige Kundschaft. Menschen, denen das Internet generell schon immer ein wenig suspekt war. Jede negative Berichterstattung bestärkte diese in ihren Vorurteilen und ihrer Ablehnung des Onlineshoppens.

Dieses Vertrauen läßt sich nicht durch weiche Versprechungen und Beruhigungsaktionen (wieder)herstellen. Gebraucht wurde eine klare, Sicherheit schaffende Lösung. Und die besteht darin, daß der Käufer immer in genau dem Augenblick, wo er eine Aktion, z. B. eine Bestellung oder einen Download startet, auch darauf hingewiesen wird, daß diese Aktion kostenpflichtig ist.

Das müssen Sie jetzt tun

Ein neuer Button allein reicht nicht!

Es ist ein Irrglaube, wenn man die “Button-Lösung” allein auf den neuen Button reduziert. Die Gesetzesänderungen sind weit umfangreicher und ein neuer hübscher, rechtskonformer Button allein erfüllt die neuen Anforderungen in vielen Fällen nicht!

Deshalb ist es wichtig, sich die Gesetzesänderungen im Gesamten anzusehen. Der Entwurf sieht folgende Änderungen im § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor:

§ 312g BGB

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

Besonders wichtig ist hier die Passage “unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.”

Das trifft auf die auf die “Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche” zu.

Der Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EBGB) trägt den Titel “Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen” und der Absatz 1 davon regelt die “Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen”. Verträge, die online abgeschlossen werden, fallen in der Regel darunter.

Nummer 4 erster Halbsatz sowie die Nummern 5, 7 und 8 benennen folgende Informationen:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,

Und diese Informationen sind dem Verbraucher:

  • unmittelbar bevor Bestellung
  • klar
  • verständlich
  • in hervorgehobener Weise

zur Verfügung zu stellen.

Dieser Teil der Änderungen hat im Grunde noch gar nichts mit der so genannten “Button-Lösung” zu tun. Hier werden andere Sachverhalte neu geregelt (!) und konkretisiert, die man zusätzlich zum neuen Button beachten muss!

Erst der Absatz 3, § 312g BGB des neuen Entwurfs enthält dann die eigentliche “Button-Lösung”:

“(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”

Auch hier steht erst einmal nichts von einem neuen Button. Der Unternehmer habe die Bestellsituation so zu gestalten “daß der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, daß er sich zu einer Zahlung verpflichtet.” Diese Formulierung schreibt nicht zwingend einen Button vor.

Aber, wenn die Bestellung über einen Button erfolgt, hat der Unternehmer seine Pflicht nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche

  • gut lesbar
  • mit nichts anderen als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen”
  • oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

D.h., wenn es einen Bestell-Button gibt, dann nur in dieser o.g. Form, wobei der letzte Punkt die Eindeutigkeit schon wieder gehörig verwässert. “Einer entsprechend eindeutigen Formulierung”. Ob eine alternative Formulierung in der Praxis den Anforderungen genügt, müssten also im Streitfall wieder die Gerichte klären. Es wird sich deshalb erst mit der Zeit klären, welche Beschriftungen erlaubt sind und welche nicht. Das lässt wieder Tür und Tor offen für regelmäßige Abmahnwellen. Jedesmal, wenn irgendein Landgericht irgendeine Beschriftung moniert, kann gegen jeden kleinen Onlinehändler, der zufällig und in guter Absicht die gleiche Formulierung verwendet, vorgegangen werden.

Kein rechtskonformer Button – kein rechtsgültiger Vertrag!

Eine Abmahnung könnte in solchen Fällen sogar noch das geringere Übel sein, denn im neuen Absatz 4, § 312g BGB steht nun Folgendes:

“(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.”

Ist der Button also nicht rechtskonform nach Absatz 3, § 312g BGB, dann ist auch bei keiner Bestellung über diesen ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen. Es empfiehlt sich deshalb bei der Beschriftung des neuen Bestell-Buttons keine Experimente einzugehen. Auf der sicheren Seite ist man nur dann, wenn man die im Gesetz vorgeschlagene Beschriftung verwendet oder eine alternative Beschriftung nur dann, wenn diese von Gerichten als zulässig erklärt wurde.

Die Gesetzesinitiatoren haben sich in ihrer Gesetzesbegründung vom 16.11.2011 konkret zu den Beschriftungen, ihren Beweggründen und den Zielen der Änderungen geäußert. Auch ein Hinweis darauf, was eigentlich alles unter dem Begriff “Schaltfläche” zu verstehen sei, findet sich in der Gesetzesbegründung:

“Auf einer Online-Plattform präsentieren Unternehmer ihre Angebote über eine grafische Oberfläche. Das ist häufig der Internetauftritt des Anbieters, d. h. die Online-Präsenz des Unternehmers im World Wide Web (über das Internet abrufbares System durch Sprungmarken miteinander verknüpfter elektronischer Dokumente), die der Verbraucher mit einem Browser aufrufen kann. Bei der grafischen Oberfläche kann es sich aber zum Beispiel auch um eine Programmoberfläche im Display eines Smartphones oder einer Spielekonsole handeln. Um seine Vertragserklärung abzugeben, muss der Verbraucher mit Elementen dieser grafischen Oberfläche interagieren; dabei ist es für die Abgabe einer Bestellung erforderlich, eine Schaltfläche zu betätigen.”

Ein herrlich komplizierter Text, der aber besagt, daß auch “Sprungmarken”, womit wahrscheinlich im wesentlichen Links gemeint sein dürften, die Programmoberfläche von Handys oder Spielkonsolen oder andere Elemente grafischer Oberflächen, mit denen der Verbraucher interagieren kann, als Schaltflächen in Frage kommen könnten.

Es gibt an anderer Stelle noch einen Hinweis darauf, was alles Schaltflächen sein können.

“Schaltfläche im Sinne dieser Regelung ist jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Erfasst sind damit auch andere Bedienelemente, die eine ähnliche Funktion wie ein Bedienknopf haben. Absatz 3 Satz 2 gilt also auch, wenn für die Auslösung der Bestellung des Verbrauchers kein virtueller Bedienknopf, sondern ein anderes grafisches Bedienelement – zum Beispiel ein Hyperlink (Bereich in einer Webseite, der durch Anklicken zu weiteren Informationen führt) oder ein Auswahlkasten (Checkbox) – verwendet wird.”

Der Kunde muss eigentlich immer, wenn er online etwas bestellt, mit der Maus auf irgendetwas klicken oder bei Touchscreens mit der Hand etwas antippen. Und alle Elemente, die dies ermöglichen, sind Schaltflächen.

Nur zur Vervollständigung: Irgendwann in der Zukunft könnte es Varianten und Möglichkeiten geben, eine Bestellung nicht über eine (wie oben definierte) Schaltfläche zu tätigen. Wie das genau aussehen könnte, vermag ich mir nicht vorzustellen, aber das Internet hält ja immer wieder Überraschungen und neue Technologien parat. Das hat sich mittlerweile auch bis in die Amtsstuben herumgesprochen. Deshalb folgende Begründung:

“Lediglich dann, wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, was bei Bestellungen auf Online-Plattformen der Fall ist, ist diese Gestaltungsvorgabe zu beachten.”

Der Unternehmer ist laut § 312g Absatz 3 Satz 2 BGB-E nicht verpflichtet, in allen Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs eine Schaltfläche vorzusehen. Es ginge also auch ohne Button, aber auch für andere mögliche Lösungen gilt dieser Satz als Maßstab für die Anforderungen, die an solche Lösungen als ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht herangezogen werden. Im Klartext heißt dies: Es muss kein Button sein, aber es muß eindeutig erkennbar sein, daß man sich mit Nutzen dieser anderen Möglichkeit zu einer Zahlung verpflichtet. Also so eine Art “Button”.  Hmm :-)

Die Beschriftung

Auch für die Beschriftung selbst, haben die Gesetzesschreiber eine Art Anleitung hinzugefügt:

“Die Schaltfläche ist so zu beschriften, dass der Verbraucher im Zeitpunkt der Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst.”

“Für die Beschriftung der Schaltfläche sind auch andere Formulierungen zulässig, sofern sie in der Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung „zahlungspflichtigbestellen“ mindestens ebenbürtig sind.”

Weil im Internet im Rahmen des Bestellprozesses häufig auch Angaben wie Name, E-Mail-Adresse, Postanschrift, etc. anzugeben sind, besteht die Gefahr, daß der Verbraucher nicht erkennt, daß die Schaltfläche, mit der die Eingaben bestätigt werden, eine Doppelfunktion haben könnte unnd das damit gleichzeitig eine Bestellung ausgelöst wird. Tatsächlich funktionierten viele “Abo-Fallen” auf diese Art. Einfach ein paar Daten angeben und schon wurde die z.B. Rezeptsammlung freigeschaltet. Die Kosten wurden irgendwo anders aufgeführt. Deshalb gilt:

“Unklare Beschriftungen wie „Anmeldung“ oder „weiter“ genügen den Anforderungen des Satzes 2 daher nicht.”

“Auch Formulierungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ sind regelmäßig nicht geeignet, die Entgeltpflichtigkeit einer Leistung für den Verbraucher hinreichend deutlich zu machen, weil im Internet auch kostenfreie Leistungen – wie zum Beispiel ein Abonnement für einen Newsletter oder eine kostenlose Produktprobe – „bestellt“ werden können.”

Diese Begründung kann man nachvollziehen. Dann leuchtet einem auch ein, nur lassen

“Beschriftungen wie zum Beispiel „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ dagegen unmissverständlich erkennen, dass mit der Betätigung der Schaltfläche auch eine finanzielle Verpflichtung eingegangen wird.

So einfach ist das.

Damit die Beschriftung nicht durch irgendwelche zusätzlichen Formulierungen verwässert werden oder verschleiert werden kann, gilt:

“Neben den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ bzw. einer entsprechend unmissverständlichen Formulierung darf die Schaltfläche mit keinen weiteren Zusätzen versehen werden. Der Verbraucher soll durch ergänzenden Text nicht von der entscheidenden Information abgelenkt werden.”

Deshalb auch:

“Die Schrift auf der Schaltfläche muss „gut lesbar“ sein, d. h. der Verbraucher soll die Beschriftung bei üblicher Bildschirmauflösung gut erkennen können. Durch das Tatbestandsmerkmal „gut lesbar“ soll verhindert werden, dass unseriöse Unternehmer den Sinn und Zweck der Vorschrift durch Wahl einer besonders kleinen, praktisch nicht mehr lesbaren Schriftgröße oder durch eine kontrastarme Gestaltung der Schaltfläche (zum Beispiel dunkelrote Schrift auf rotem Hintergrund) umgehen. Etwaige grafische Elemente auf der Schaltfläche dürfen vom Text nicht ablenken.”

Eine kleine Ausnahme gibt es bei eBay und anderen Internetauktionsplattformen. Hier ist eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichend, denn bei der Nutzung von Internetauktionsplattformen muss für den Verbraucher – schon weil er sein Gebot beziffern muss – ohne Weiteres klar sein, daß er die Auktionsware bezahlen muss, wenn er den Zuschlag erhält.”

Wo muss der neue Button platziert werden?

Auch das ist eine heikle Frage, denn die Abzocker haben bisher oft den Bestell-Button und die Kostenangaben auf der Webseite räumlich so weit auseinander platziert, daß der Kunde sie nicht wahrnahm oder einen Zusammenhang mit seiner “kostenlosen” Bestellung sah. Oft war der Buttton prominent in der Mitte der Webseite platziert und der Text, der Angaben zu den Kosten erhielt irgendwo in einem Text im Rande versteckt. Um diese Masche in Zukunft zu verhindern, sieht der Gesetzesentwurf auch klare Vorgaben für die Platzierung des neuen Buttons vor:

“Die Informationen gemäß Satz 1 müssen „unmittelbar“, bevor der Verbraucher bestellt, gegeben werden. Die Anforderung der Unmittelbarkeit hat dabei sowohl einen zeitlichen wie auch einen räumlichen Aspekt. Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt. Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen.”

Der Bestell-Button muss also ganz klar ans Ende des Bestellvorgangs. Es darf nicht sein, daß der Kunde auf “Zahlungspflichtig Bestellen” klickt und dann auf eine Seite weitergeleitet wird, auf der er seine Adressdaten eingeben soll um am Ende auf “Bestellung abschicken” zu klicken. Das ist nicht “unmittelbar”. Oft wird in den Shop-AGB angegeben, an welcher Stelle, mit welcher Handlung der Vertrag zustande kommt und an genau dieser Stelle muss jetzt der neue Button platziert werden.

“Die Informationen müssen auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. Vielmehr soll es dem Verbraucher bewusst werden, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann eintritt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.”

Der Button ist am besten direkt unter den geforderten Informationen platziert. Wenn diese in einem Kästchen oder einem anderen grafischen Element zusammengefasst werden, muss auch der Button in diesem Kästchen sein. Er darf nicht durch irgendetwas, sei es auch nur einen Balken oder eine Linie ausgegrenzt werden. Und auf die geforderten Informationen darf nicht umständlich verlinkt werden.

Hier wird ziemlich eindeutig geregelt, wo genau der Button platziert sein muss und auch, welche Absicht damit verfolgt wird. In den meisten Onlineshops ist der Bestell-Button schon an der richtigen Stelle, nämlich am Ende des Bestellprozesses unter einer Zusammenfassung der oben geforderten Informationen. Aber es lohnt sich trotzdem seinen Bestellvorgang einmal genauer unter die Lupe zu nehmen, ob denn tatsächlich alle Informationspflichten erfüllt werden. Zum Beispiel, ob auch tatsächlich die anfallenden Steuern getrennt aufgeführt werden. Vor allem viele nicht aus dem deutschen Raum stammende Softwarelösungen haben hier Nachbesserungsbedarf.

Kann ich selbst den neuen Button einbauen?

Schon mit relativ geringen grafischen Kenntnissen kann man im Grunde auch selbst entsprechende Buttons basteln, bzw. die vorhandenen anpassen und in die Webseite integrieren. Wie man das mit wenigen Handgriffen mit einem Online-Bildbearbeitungstool realisiert, zeige ich in einem separaten Videoworkaround noch rechtzeitig – ca. 3-4 Wochen – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung.

Der Gesetzgeber schreibt nicht explizit vor, wie genau ein solcher Button auszusehen hat, sondern macht nur entsprechende Vorgaben. Die sind allerdings ziemlich konkret.

Entweder:

  1. Wenn keine grafische Schaltfläche, wie z.B. ein Bestell-Button verwendet wird, ein Link mit einem entsprechend eindeutigen Linktext („Kostenpflichtig bestellen“)oder
  2. Eine Beschriftung, die unmißverständlich auf den Umstand hinweist, daß der Kunde eine ihn zur Zahlung verpflichtende Bestellung auslöst, wenn er den Bestell-Button anklickt.
    Zulässige Beschriftungen: „Kostenpflichtig bestellen“, „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“, auch (jedoch evtl. mißverständlich) „Kaufen“.
    Weitere Texte dürfen auf dem Button nicht enthalten sein, damit der Verbraucher nicht abgelenkt wird von der entscheidenden Information.

Fazit: Wenn Sie einen Button mit der gut lesbaren Beschriftung „Kostenpflichtig bestellen“ verwenden, entsprechen Sie damit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Formulierung und haben so zumindestens eine gewisse Sicherheit, sich zu einem späteren Zeitpunkt  nicht mit Abmahnungen oder Rechtsstreitigkeiten herumschlagen zu müssen.

Weitere Informationen müssen zusätzlich angegeben sein?

Der Verbraucher muß unmittelbar vor der Bestellung  in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise über die folgenden Punkte infomiert werden:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
  • Der Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben, ggfl. zusätzlich anfallender Lieferkosten sowie aller sonstigen Kosten (bei Auslieferung per Download z.B. Hinweis darauf, daß keine Versandkosten anfallen)
  • bei Dauerschuldverhältnissen deren Laufzeit und die Kündigungsmodalitäten,
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.

Tipp: Abonnieren Sie meinen Newsletter  oder den Blog-Feed.

Rechtzeitig – ca. 3-4 Wochen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung – werde ich Sie per Newsletter nochmal an die bevorstehende Verpflichtung zur Anpassung erinnern und zusätzlich einen Videoworkaround zur Verfügung stellen, wie Sie Ihre Bestell-Buttons (Shop, Verkaufsseiten) mit wenigen Handgriffen auch direkt online anpassen können.

Welche Folgen kann es für Sie haben, wenn Sie nichts tun?

Hier kommen gleich zwei Risikofaktoren ins Spiel, wenn Sie die Neuregelungen ignorieren. Wenn Sie nicht ausschließlich B2B (also von Unternehmer zu Unternehmer) verkaufen (hier greift die neue Regelung nicht, bzw. gelten andere Vorschriften), begehen Sie zum Einen einen abmahnfähigen Rechtsverstoß. Es kommt aber noch ein zweiter Risikofaktor hinzu. Wenn der Button, bzw. der Link, der zu Ihrer Zahlungsseite führt, nicht in der eindeutigen, vorgegebenen Weise beschriftet ist, kommt kein rechtsgültiger Vertrag mit Ihrem Kunden zustande und Sie haben keinen Anspruch auf Zahlung.

Ab wann gilt die neue Button-Lösung?

Wie es aussieht, könnten die Gesetzesänderungen zum Juni diesen Jahres wirksam werden. Auch, wenn im Gesetz eine Übergangslösung von drei Monaten vorgesehen ist, empfiehlt es sich, sich ab sofort Gedanken zu machen, wie man die Änderungen in seinen Shop, Blog oder auf seine Verkaufsseiten implementiert. Wer lediglich einen Mietshop betreibt, muss sich wohl die geringsten Sorgen machen, denn die Anbieter werden die Shops entsprechend updaten. Auch für die gängigen Shoplösungen dürften fristgerecht entsprechende Updates zur Verfügung gestellt werden. Wer aber Templates, Landingpages oder auch nur Bestell-Buttons in seine Webseite integriert hat, könnte dazu gezwungen sein, selbst Hand anzulegen.

Wer nicht das Wissen und die Möglichkeit hat, einen eigenen Button zu basteln und in die Webseite zu integrieren, muss sich Hilfe suchen. Nur, genau das werden viele der geschätzt 200.000 Onlinehändler auch tun müssen. Herrliche Zeiten für Grafiker und Programmierer! Die werden wohl auf Wochen ausgebucht sein. Wenn Sie es vermeiden wollen, am Ende der Schlange vielleicht noch in Gefahr zu geraten, die Übergangsfrist von drei Monaten zu überziehen, sollten Sie am besten gleich handeln. Es ist nicht verboten die neuen Buttons schon jetzt zu verwenden. Allerdings ist es nicht auszuschließen, daß die neue Beschriftung zumindest am Anfang doch einigen Umsatz kosten wird.

Was kostet die neue Button-Lösung?

Wenn Sie einen Mietshop (Tradoria, Strato, etc.) oder eine der weit verbreiteten Shopsoftwarelösungen (XT:Commerce, OsCommerce, Magento, etc.) nutzen, werden Ihnen sehr wahrscheinlich rechtzeitig entsprechende kostenlose Updates bereitgestellt. Setzen Sie auf eine individuelle Lösung oder nutzen Verkaufsvorlagen z.B. aus dem englischsprachigen Raum, müssen Sie wahrscheinlich selbst für die Anpassung sorgen. Oft werden Sie nicht darum kommen, einen Programmierer zu beauftragen. Haben Sie bereits einen zur Hand, dürfte dies nicht schwerfallen aber achten Sie auch hier darauf, daß dieser die Dringlichkeit Ihres Auftrages nicht dazu nutzt, ein paar Euros auf den Preis draufzuschlagen. In den meisten Fällen dürften die notwendigen Änderungen nicht sehr umfangreich sein, denn die Webseiten sollten ja bereits jetzt den deutschen Gesetzen entsprechen. Haben Sie Zweifel, holen Sie besser mehrere Angebote ein.

Es ist nicht auszuschließen, daß die neuen eindeutigen Buttons zumindest am Anfang einigen Umsatz kosten werden.  Durch die Wörtchen “zahlungspflichtig” oder “kostenpflichtig” baut sich in den Köpfen der Menschen eine weitere, wenn auch kleine Barriere auf und das genau im entscheidenden Moment. Schon jetzt passieren die meisten Kaufabbrüche im Bestellvorgang an dem Punkt, wenn es ans Bezahlen geht. Wird der Kunde hier jetzt noch einmal ausdrücklich warnend darauf hingewiesen, daß es ab jetzt sein Geld kostet, könnte das einige noch nicht restlos überzeugte Kunden doch noch zum Abspringen im letzten Moment bewegen.

Weil aber alle Onlinehändler gezwungen sind, die warnenden Formulierungen zu verwenden, werden schon nach kurzer Zeit Gewöhnungseffekte einsetzen und der Kunde wird diese Buttons als völlig normal empfinden. Interessant wird sein, welche Alternativen zu den im Gesetzentwurf bereits als Beispiel genannten, von den Gerichten als rechtskonform eingestuft werden. Ob es tatsächlich nur wenige, dadurch dann sehr einheitliche Beschriftungen geben darf oder ob sich aufgrund der vielleicht doch möglichen Vielfalt gut und weniger gut verkaufende Beschriftungen herauskristallisieren lassen. Das jeodch wird sich frühestens in einem Jahr beurteilen lassen.

Kritik

Es gibt auch Kritik an dieser Button-Lösung. Der Deutsche Anwaltsverein hält die vorgeschlagene Button-Lösung für nicht zielführend. Schon das bisherige Zivil- als auch das Wettbewerbsrecht böten bereits mannigfaltige Möglichkeiten um “Abo-Fallen” im konkreten Einzelfall zu begegnen. Es wäre nicht ernsthaft zu erwarten, daß “Schwarze Schafe”, die schon jetzt nicht davor zurückschrecken einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß zu begehen und die zudem in betrügerischer Weise das Bestehen von Entgeltforderungen behaupten, sich von der neuen Button-Lösung beeindrucken lassen werden. Auch seien, wie bereits bei der Einführung der Impressumspflicht und bei der Einführung und wiederholten Änderung des Fernabsatzrechts (Stichwort Widerrufsbelehrungen), Abmahnwellen zu erwarten. Von diesen Abmahnungen würden wieder vor allem Unternehmen betroffen sein, die gerade nicht zu den Betreibern von “Abo-Fallen” zählen, sondern rechtstreu eingestellt sind.

Die mögliche Nichtigkeit, also das Nichtzustandekommen eines rechtlich verbindlichen Vertrages bei Nichteinhaltung der neuen Regeln, und auch alle damit verbundenen negativen finanziellen Folgen, würden auch wieder nur die Internetanbieter treffen, die sich rechtstreu verhalten, denn bei den “Abo-Fallen” würde ja schon heute kein rechtskräftiger Vertrag zustande kommen. Deren “Geschäftsmodell” beruht nicht auf Verträgen, sondern auf Einschüchterung.

Quellen:

Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen www.internetrecht-rostock.de
https://www.internetrecht-rostock.de/gestaltung-button-zahlungspflichtig-bestellen.htm

Juristischer Informationsdienst dejure.org

https://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html

Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages DIP

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16.11.2011 https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/077/1707745.pdf

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/088/1708805.pdf

CRonline Portal zum IT-Recht: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins durch den Ausschuss Informationsrecht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet. https://www.computerundrecht.de/SN68-10.pdf

Weitere hilfreiche Links:

Händlerbund – Die wichtigsten Änderungen und Gestaltungshinweise für Shopsysteme und Verkaufsplattformen im Rahmen der Button-Lösung zum Download (PDF)

Umstellung des Shops auf Buttonlösung für XTC Modified-basierte Shopsysteme

Kostenloses PDF der IT-Recht-Kanzlei.de – Leitfaden Buttonlösung

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung! Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen kann nicht übernommen werden. Die Verwendung zur Verfügung gestellten Informationen sowie Vorlagen erfolgt auf eigene Haftung.

Kommentare

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  1. Moin!
    Hallo Frau Christiansen!
    Toller Artikel für so einen Mist …
    Da muss man doch als „kleiner“ Gewerbetreibender im Internet verzweifeln.
    Klar ist es wichtig den Anwender / Kunden vor „abzocke zu schützen, doch werde die Ihre Shops und Abzockseiten einfach ins Ausland verlegen und gut ist. Wer mal wieder die ganze Arbeit hat ist der „brave“ und seriöse Shopbetreiber in Deutschland.
    Frage:
    Wie sieht das für selbstständig betriebene Verkaufsseiten aus, die z.B. über PayPal, Clickbank oder Micropayment abrechnen.
    Muss der Button dann schon auf „meiner“ Seite so gestaltet sein, oder erst auf dem Bezahlformular meines Abrechnungsdienstleisters?
    Liebe Grüße und vielen Dank
    DocGoy

    1. Hallo DocGoy,

      vielen Dank für das Feedback!

      Wenn nur Paypal als Zahlungsabwickler genutzt wird, sollte es reichen, den neuen Bestell-Button mit dem Paypal-Code zu verlinken, wenn der Kunde nach dem Klick darauf sofort dorthin weitergeleitet wird, um die Zahlung vorzunehmen. Das gleiche gilt auch für reine Zahlungsabwickler wie Micropayment o.ä. Wenn der Kunde noch auf eine separate Seite weitergeleitet wird, wo er zunächst noch einen Zahlungsanbieter auszuwählen hat, sollte auch hier jeweils für jeden Anbieter der neue Bestell-Button einzeln verlinkt werden.

      Bei Anbietern wie Clickbank (oder auch ShareIt) hingegen sieht die Sache anders aus. Da diese unseren Kunden gegenüber nicht nur als reiner Zahlungsabwickler, sondern vielmehr direkt auch Verkäufer (mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten) agieren, müssen diese natürlich auch den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Es würde auch nichts nützen, den neuen Bestell-Button auf die Seite von Clickbank/ShareIt zu verlinken, da der Kunde vor dem eigentlichen Absenden seiner Bestellung noch seine Daten angeben und die Zahlungsart auswählen muß. Der neue Bestell-Button kann also nur von Clickbank/ShareIt zur Verfügung gestellt werden. Bei dem eher auf den deutschsprachigen Raum ausgerichteteten Anbieter ShareIt ist das wohl anzunehmen. Bei Clickbank wahrscheinlich auch, da deren Angebot in den letzten Jahren ja zunehmend auch auf den deutschen Markt ausgeweitet wurde. Eindeutige Auskunft darüber erhält man wohl nur auf Anfrage (werde ich bei Gelegenheit mal tun und darüber vielleicht noch einen separaten Artikel verfassen).

      Viele Grüße
      Sandra Christiansen

  2. Hallo und guten Tag,

    ein sehr guter und sachdienlicher Beitrag zum Thema „Abofallen“. Ich werde mir die Ausführungen nochmals in aller Ruhe durchlesen und eventuelle Änderungen innberhalb meines – bescheidenen Info-Shops – durchführen.

    Dipl. Kfm. Wilderich von Dalwigk, Eutin
    Web.: https://traffic-marketing-blog.de

  3. Ein Punkt wurde vergessen oder ich habe den beim Lesen nicht entdeckt. In vielen AGB wird auch der Bestellverlauf beschrieben. Bitte auch auch dort im Text achten und das Wort „Bestell-Button“ ändern.

  4. Abmahnungen sind immer eine ärgerliche Geschichte. Leider schießen viele Anbieter in ihrem bestreben nach Maximalumsätzen über das Ziel hinaus und da darf sich niemand über eine Abmahnung wundern. Wie häufig habe ich bei Internet- und Onlinemarketern nach dem Preis gesucht.

    Squeezepage hin und her, am Ende ist es nur fair seiner Majestät dem Kunden deutlich zu machen, was die Leistung kostet. Da hat so mancher Anbieter noch nicht seine Hausaufgaben gemacht.

    Heinrich Schreiber

  5. Hallo Frau Christiansen,

    danke für das sehr gut recherchierte Thema „Button-Lösung“. Hier gibt es viele Ansatzpunkte für Abmahnungen. Darum ist dieses Thema auch sehr wichtig! Somit lege ich allen Unternehmern, die sich im Internet „tummeln“, Ihren Artikel ans Herz. Ich habe Ihren Artikel an Facebook, Twitter, LinkedIn und Xing gepostet.

    Alles Gute und weiterhin viel Erfolg!

    Herzliche Grüße

    Jakob Linnemann

    1. Hallo Herr Linnemann,

      vielen Dank für Ihre Weiterempfehlungen!

      Viele Grüße
      Sandra Christiansen

  6. Hallo,
    und vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel.
    Meist werden aber ja Bezahlsysteme wie PayPal, DigitalRiver, Micropayment und einige mehr genutzt.
    Wenn also jemand auf meinen Button wie z.B. „Jetzt Bestellen“ kommt ja sowieso noch kein Kaufvertrag zu Stande, weil ja nur zum Bezahlsystem weitergeleitet wird.
    Und ich denke mal, dass dann NUR DIESE Zahlungsanbieter einen eindeutigen Button haben müssen.

    Außerdem geht es ja in diesem neuen Gesetz hauptsächlich darum, den schwarzen Schafen, die vermeindlich kostenlose Spiele, Klingeltöne, oder sonstwas anbieten, aber sich in Wirklichkeit Abofallen dahinter verbergen.
    Und hier finde ich es völlig richtig, dass dies unmissverständlich gekennzeichnet werden muß.

  7. Was der Gesetzgeber bisher in seiner Regulierungswut vergessen hat, ist die Eindämmung der Abmhankriminalität. In meinen Augen handelt es sich ganz klar um eine Art der Kriminalität, auch wenn die Täter Jura studiert haben. Auch Al Capone oder andere „Größen“ hatten schließlich ihre Anwälte. Es wird aber wahrscheinlich vorerst nicht zu einer Regulierung im Sinne der vielen Internetnutzer kommen, weil die Print- und Musikverlage so mächtig sind. Die Abmahnanwälte nutzen keineswegs den Künstlern und Autoren, sie stehen ganz eindeutig auf der Seite der raffgierigen Großunternehmen, an deren Seite halt auch die einschlägige Juristerei agiert.
    Für mich ist es eine logische Folge, dass die Piratenpartei einen Landtag nach dem anderen „entert“, und ich wünsche ihnen dabe alles Gute – überlege sogar, sie selbst zu wählen.
    chamaco

  8. was sich der gesetzgeber noch alles einfallen lassen wird um die onlinehänlder zu schröpfen, man weiß es nicht man weiß es nicht.
    wenn ich das richtig verstanden habe, sind aber nur die realen shops verantwortlich und affiliate nicht oder wie ?
    mich würde interessieren, wie das geregelt wird oder ist.

    beste grüße

    daniel aus magdeburg

  9. Sehr guter Artikel!

    Ich finde es richtig, so vorzugehen. Natürlich gibt die aktuelle Rechtslage ausreichend Möglichkeiten her, gegen Abofallen vorzugehen, aber diejenigen, die aus Angst vor Inkassoburos und Rechtsanwälten trotzdem zahlen, werden dadurch nicht geschützt.

    Jetzt ist die Bestellung halt so narrensicher, dass sich niemand mehr heraus reden kann mit dem Argument, er oder sie hätte nicht gewusst, dass gezahlt werden muss.

    Was ist eigentlich mit B2B-Onlineshops, in denen ab und zu auch ein Verbraucher i.s.d. §13 BGB bestellt? Müssen die Betreiber dieses neue Gesetz ebenfalls umsetzen?

    Herzliche Grüße aus Köln
    Horst Gräbner

    1. Hallo Herr Gräbner,

      die neue Regelung betrifft auch diejenigen Online-Händler, deren Angebote sich zwar vorwiegend an B2B richten, einen zusätzlichen Verkauf an Endverbraucher jedoch nicht explizit ausschließen. Im reinen B2B-Sektor gilt die neue Regelung zwar nicht. Allerdings ist der Einkauf im ausschließlichen B2B-Handel (z.B. Großhändler) in der Regel nur möglich nach Prüfung, z.B. durch Vorlage eines Gewerbescheins. Ein Endverbraucher-Verkauf ist in dem Fall ausgeschlossen.

      Ohne eine solche o.ä. Prüfung kann man als Händler nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Kunde als Unternehmer oder Endverbraucher einkauft. In dem Fall ist man also nur auf der rechtlich sicheren Seite, wenn man die neue Regelung berücksichtigt.

      Beste Grüße
      Sandra Christiansen

  10. Hallo Sandra,

    wie immer ein sehr hervorragender Artikel der keine Wünsche offen lässt :-)
    Zur Jahresmitte werden wir ein wenig umdenken müssen und versuchen, das verlorene Vertrauen der User wieder zu gewinnen.
    Ich hatte gerade einen Artikel in meinem Blog zum Thema „Belcher-Button“ geschrieben, aber das Thema liegt jetzt auf Eis, da wir wirklich erst einmal abwarten müssen, welcher Text im Verkaufs-Button denn Gesetzeskonform sein wird.
    Ich habe meine Links alle entfernt und statt dessen auf deinen guten Beitrag hier verlinkt und hoffe, dass es so OK ist.

    Schöne Grüße und vielen Dank für die vielen Infos in de letzten Wochen :-)

  11. Am besten gefällt mir der Satz:
    „…alle damit verbundenen negativen finanziellen Folgen, würden auch wieder nur die Internetanbieter treffen, die sich rechtstreu verhalten, denn bei den “Abo-Fallen” würde ja schon heute kein rechtskräftiger Vertrag zustande kommen. Deren “Geschäftsmodell” beruht nicht auf Verträgen, sondern auf Einschüchterung.“

    Mit anderen (klaren!) Worten:
    Das neue „BUTTON-LÖSUNG“-Gesetz wird die ABO-Fallen-Betreiber in keinster Weise interessieren, denn was hindert diese in Zukunft daran, weiterhin UNBERECHTIGTE Mahnungen zu versenden ?

    Meine Meinung zum neuen Gesetz:

    SECHS !!! … Setzen !!!

  12. Ein guter Artikel. Ein Punkt der allerdings in der ganzen Diskussion bisher untergeht sind die Rechtsfolgen für Verbraucher bei einem Nichtzustandekommen des Vertrags wegen einer mangelhaften Buttonlösung.
    Was bedeutet dass eigentlich für Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz und ähnliches wenn der Verbraucher keinen gültigen Vertrag hat.
    In den meisten ausländischen Shops kann man ja als Deutscher eigentlich zukünftig nicht mehr einkaufen und einen nach deutschem Recht gültigen Kaufvertrag schließen.

  13. Hallo Frau Christiansen,
    und Danke für den guten Artikel.

    Ich habe ein Internetportal, auf dem nur ein Artikel (nur ein E-Book) zum Kauf angeboten wird. Interessenten können das Buch nach der Bezahlung mit PayPal oder Sofortüberweisung herunterladen.

    Auf der Seite, auf der das E-Book vorgestellt und angeboten wird, können die Kunden zum Kauf alternativ auf ein Logo von PayPal oder Sofortüberweisung klicken und werden dann zum jeweiligen Zahlungsanbieter weitergeleitet.

    Einen sonstigen Bestellbutton etc. gibt es bei mir nicht.
    Daher meine Frage: Kann ich das so lassen oder was müsste ich ändern?

    Sicher gibt es viele Miniverkäufer mit dem gleichen Problem. Bei mir ist völlig klar, dass bezahlt werden muss.

  14. Vielen Dank für diesen ausführlichen Beitrag. Ich habe in den vergangenen Wochen mehrere Artikel zu dieser neuen Buttonlösung gelesen und auch entsprechende Screenshots gesehen, wie die neuen Bestellvorgänge mit den umbenannten Buttons gestaltet werden sollen, um gesetzeskonform zu sein.

    Aus meiner Sicht viel Aufwand, eigentlich zu viel, denn eingefleischten Betrügern wird damit nicht das Handwerk gelegt.

    Aber gut zu wissen, dass man ja nicht nur als Online-Shop-Besitzer die neue Buttonlösung durchführen muss, sondern auch als Internetmarketer, wenn man auf Salespages ein digitales Produkt wie ein Ebook oder einen Videokurs verkauft.

    Viele Grüße
    Susanne Braun

  15. Es wird immer schlimmer mit solchen „Gesetzen“. Dumme Menschen,kann man auch nicht mit solchen Maßnahmen schützen. Dann müßte man den ganzen Internethandel verbieten.
    Und wer auf kriminelle Abofallen hereinfällt, hat doch genug Möglichkeiten,sich zu schützen.
    Einfach nicht zahlen und das wars. solche Kriminellen werden nie vor Gericht ziehen.
    Aber es wird immer Dumme geben, die aus Angst oder Unkenntnis trotzdem zahlen und sich einschüchtern lassen.
    Wenn ich auf meiner Verkaufsseite groß und breit einen PayPal Verkaufs Button setze, wird das doch wohl jeder erkennen.
    Ansonsten kommt er ja nicht an mein Produkt heran.
    Ich verlinke auf keine Unterseiten.

  16. Der Kunde ist König ! klingt zugegeben etwas angestaubt. Dennoch merken Kunden heutzutage stärker denn je, wie begehrt sie sind und wie sie im Fokus von Marken und Unternehmen stehen.
    Ich habe Ihren Artikel an Twitter, Facebook, Xing und auf meine Webseite gepostet.

    Mit den besten Grüßen

    Dirk Weißhaar

  17. Hallo,

    ich gebe Doc vollkommen recht. Außerdem braucht unser Staat mal einen Dämpfer, weil er damit auch in die Privatsphäre jedes einzelnen herumstachelt.
    Liebe Grüße und vielen Dank,
    B.Beutel

  18. Vielen Dank für die ausführliche Info. Mir ist allerdings nicht klar, warum eine Warenkorbangabe, in der alles genau aufgeführt ist, nicht ausreicht, jemanden zu vermitteln, daß das was er bestellt, auch etwas kostet

  19. Hallo Sandra,
    hallo Zusammen,

    wie ich glaube, will der Gesetzgeber die schwindeligen Dienste, die auf den ersten Blick kostenlos erscheinen, dann aber per Kleingedrucktem in den AGB abkassieren, treffen.

    Richtig so, sie haben der ganzen Branche geschadet!

    Wie immer, Gesetze werden von Politikern gemacht, was da herauskommt, das weiß man ja. So auch in diesem Fall – Unklarheit.

    Diese Erkenntnis unterstellt, denke ich, dass sich kein Richter findet, der etwas unlauteres darin erkennt, wenn auf dem Button „Kaufen“ oder „Bestellen“ steht und das darauffolgende Bild die Auswahl der Zahlungssysteme anbietet. Oder doch? Was denkt Ihr?

    Herzlichst, der PMa

  20. Zunächst einmal vielen Dank für diese interessanten und umfangreichen Infos. Glaubt eigentlich irgendjemand an den Nutzen dieser „Lösung“. Leute, die bisher nicht wussten, dass versteckte Kosten zu einer Ungültigkeit bzw. Anfechtbarkeit eines Vertrages führten, werden auch über diese neue Regelung nichts wissen, und demzufolge auch nicht merken, wenn sie komplett oder teilweise fehlt oder falsch ist.

  21. Danke vielmals für diese Information! Nur was mich interessiert: Wie sieht das ganze dann bei den Paypal Buttons aus, auf denen „kaufen“ steht oder wenn auf dem Button „Jetzt kaufen“ steht? Bei dem Wort „kaufen“ muss man ja von etwas kostenpflichtigen ausgehen, oder?
    https://www.telefonverkauftraining.de

  22. Hallo Frau Christiansen,

    vielen Dank für die Klarstellungen! Sie haben ja schon die Frage beantwortet, wie es ist, wenn man ShareIt! verwendet.

    Hier will ich nur der Klaheit noch einmal nachfragen: Darf ich auf MEINER Seite einen Button mit dem Text »Jetzt anmelden« verwenden, der dann auf das Verkaufsformular von ShareIt! verlinkt? Meines Erachtens ja, weil ja bei MIR der Verkauf nicht getätigt wird, sondern auf der ShareIt!-Seite. Dies müsste eigentlich rechtlich in Ordnung sein unter der Voraussetzung, dass die ShareIt!-Seite rechtlich einwandfrei ist.

    Haben Sie schon Rückmeldungen, ob ShareIt mit dem neuen Gesetz vereinbar ist?

    Lieben Gruß, Fabian

  23. Hallo Frau Christiansen!
    Ein toller Beitrag zum Thema. Es zeigt wieder einmal ganz deutlich, dass, wenn man sehr gut positioniert ist mit einer Firma im Rücken, man sich immer auf der sicheren Seite weiss.

    Und nichts geht über die besten Marketingtools benutzen zu können für kleines Geld, wie es heute der Fall ist.

    Herzlichen Dank und weiter so!
    Internette Grüße
    Daniel Zuflucht

  24. Hallo Frau Christiansen,

    Ich frage mich ob diese beschriebenen Buttons auch auf Login/Logout Seiten und Werbemails zutreffen. Firmen wie 1 und 1 (web.de) versuchen ja seit Jahren „freemail“ User gezielt in Abofallen zu locken. Zumeist wird hierzu die Login oder Logout oder Werbemails dahingehend gestaltet, dass man mit nur einem Klick (auf weiter) einen angeblichen Vertrag abschlisst. Das Haekchen zum akzeptieren der AGB etc wurde dann „freundlicherweise“ schon standardm’aessig aktiviert. Waeren solche „Vertraege“ dann auch als nichtig zu betrachten?

    Viele Gruesse
    Martin