Für Hersteller und Verkäufer von digitalen Inhalten spielt das Thema Urheberrecht eine dominante Rolle. Oder sollte es zumindest. Leider muss man immer wieder feststellen, dass viele Leute, dies sich tagtäglich gewerblich mit digitalen Info-Produkten befassen, erschreckend wenig Ahnung haben von den rechtlichen Aspekten ihrer Tätigkeit.

Bestes Beispiel hierfür ist der vielfach für bare Münze genommene Marketing-Spruch einiger Verkäufer von sogenannten Private Label Lizenzen (PLR-Lizenzen): „Sie können sich selbst als Autor ausgeben“. Dieser Spruch ist schlichtweg falsch! Und kann einem gutgläubigen Käufer unter Umständen eine Menge Ärger und Kosten einhandeln. Auch hier gilt: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“!

Ein wenig Wissen in Sachen Urheber- und Verwertungsrecht hilft auch dabei die eigene Arbeit, das eigene geistige Egentum zu schützen und eigene Rechte durchzusetzen, vor dreisten Raubkopierern, die sich frech an ihren Texten, Fotos oder Produkten bedienen. Wissen Sie eigentlich, was genau Ihre Rechte als Urheber sind?

Deshalb: Lernen Sie Urheberrecht und schützen Sie sich vor Abmahnern, windigen Verkäufern und Ihre Produkte vor dreisten Kopierern!

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Urheberecht?

  • Wer ist ein UrheberWas fällt unter das Urheberrecht?
  • Welche Rechte hat ein Urheber?
  • Wie lange gilt das Urheberrecht?
  • Was kann passieren wenn man das Urheberrecht verletzt?
  • Kann man das Urheberrecht übertragen oder verkaufen?

Wann sind gewerbliche Texte urheberrechtlich geschützt?

  • Produktbeschreibungen und Werbetexte
  • Blogartikel, Fachartikel und -bücher
  • Texte bearbeiten oder einfach umschreiben?

Darf man sich selbst als Autor fremder Texte ausgeben?

  • Sich mit fremden Federn schmücken – genial oder gefährlich?
  • Wie ist es aber mit so genannten “Ghostwritern”?
  • Wie steht es mit PLR-Lizenzen?

Was ist das Verwertungsrecht?

  • Nutzungs- und Lizenzverträge
  • Einräumung von Nutzungsrechten
  • Was sind Reseller-Lizenzen?
  • Welche verschiedenen Arten von Reseller-Lizenzen gibt es?

Überblick über die verschiedenen Arten von Reseller-Lizenzen

Teil 1: Was ist das Urheberrecht?

In Deutschland ist das Urheberrecht im „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG)“ geregelt.

  • Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für Ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes. (§1UrhG)
  • Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. (§11 UrhG)
  • Ein urheberrechtlicher Schutz für ein Werk entsteht, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist.
  • Ein Urheberrecht muss nicht angemeldet werden. Es entsteht im Moment der Schaffung des Werkes.
  • Ein geschütztes Werk entsteht durch den Vorgang, in dem der Urheber des Werkes eine Idee umsetzt und ihr eine wahrnehmbare Form gibt.
  • Werke im Sinne des Urheberechts sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ (§2 UrhG)

Wer ist ein Urheber?

Urheber ist der Schöpfer des Werkes. (§7 UrhG)

Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne das sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (§8 UrhG)

Was fällt unter das Urheberrecht?

Jeder Urheber, z.B. ein Komponist, Maler, Dichter oder auch Autor hat ein Recht auf den Schutz seiner Werke.

§ 2 UrhG:

„(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Auch wenn der Urheber Texte, Fotos oder Musikstücke selbst im Internet veröffentlicht, bleiben sie sein Eigentum und sind durch das Urhebergesetz (UrhG) geschützt.

Grundsätzlich können auch Produktbeschreibungen, Werbetexte und natürlich Blogartikel zu den durch das Urheberrecht geschützten Werken zählen. Dazu muss das Werk eine gewisse geistige Schöpfungshöhe erreichen. Wo die liegt, kann man nicht generell sagen, sondern dies liegt dann im Einzelfalle im Ermessen des Gerichtes. Allerdings zählt nicht jeder kleine Werbetext gleich als schützenswert.

(Aber Achtung!  Auch wenn man selbst der Meinung ist, die Texte, Grafiken oder Fotos einer fremden Webseite seien keine ausgesprochenen Kunstwerke, sollte man besser nicht auf die Idee kommen, diese einfach zu kopieren, denn wenn auch das Urheberrecht aufgrund fehlender Schöpfungshöhe nicht angewandt werden kann, greift in vielen Fällen doch das Wettbewerbsrecht und auch dies kann sehr schnell zu einer berechtigten „Abmahnung“ führen.)

Welche Rechte hat ein Urheber?

Ein Urheber hat folgende Rechte:

  • Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG): Der Urheber selbst kann bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk veröffentlicht wird
  • Recht auf Urheberbezeichnung (§13 UrhG): Der Urheber kann bestimmen ob und wie sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, da er stets das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft hat.
  • Verbot von Entstellungen (§14 UrhG): Der Urheber kann Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen seines Werkes verbieten, wenn es seine berechtigten Interessen an dem Werk verletzt.
  • Öffentliche Wiedergabe (§15 UrhG): Grundsätzlich kann der Urheber frei entscheiden, wie sein Werk öffentlich wiedergegeben wird.
  • Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG): Die Herstellung von Vervielfältigungen eines Werkes sind an die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers gebunden. Darunter fallen auch die Digitalisierung von Texten, Bildern oder Musik sowie der Upload und Download von Daten oder deren Speicherung auf einer Festplatte. Grundsätzlich erlaubt es das Urhebergesetz aber einzelne Kopien eines Werkes für den privaten Gebrauch herzustellen, wenn diese Vervielfältigung unentgeltlich erfolgt. Allerdings dürfen für die Herstellung der Kopien keine technischen Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) umgangen werden.
  • Verbreitungsrecht (§17 UrhG): Der Urheber kann selbst entscheiden, ob und in welcher Form sein Werk oder Kopien davon in den Verkehr gebracht werden.

Wie lange gilt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Waren an der Erstellung eines Werkes mehrere Miturheber beteiligt, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Im Falle einer anonymen Veröffentlichung eines Werkes oder der Veröffentlichung unter einem Pseudonym erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. 70 Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn es nicht innerhalb dieses Zeitraumes veröffentlicht wurde (§66 UrhG).

Was kann passieren wenn man das Urheberrecht verletzt?

Verletzungen der Rechte eines Urhebers können zivilrechtliche Ansprüche und auch strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben. Dazu zählen:

  • Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung: Diese Ansprüche können durch eine Abmahnung durchgesetzt werden. Die Kosten dieser Rechtsverfolgung hat bei Rechtmäßigkeit der Abmahnung der Verletzer zu tragen.
  • Schadensersatz: Unter der Voraussetzung das die Verletzung widerrechtlich und schuldhaft geschehen ist, also die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wurde, kann Schadensersatz verlangt werden. Die Höhe kann sich nach dem jeweils entstandenen Schaden richten oder es kann auch die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer erzielt hat gefordert werden.
  • Weiter können Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke geltend gemacht werden.
  • Auch hat der Urheber einen Auskunftsanspruch über die Herkunft der vervielfältigten Stücke, damit ihm eine Rechtsverfolgung erleichtert wird.
  • Strafrechtliche Sanktionen: Das Urhebergesetz sieht für Verstöße Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren vor. Werden die verletzenden Handlungen gewerblich begangen, erhöht sich der Strafrahmen von bis zu 3 Jahren auf bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Dabei ist auch der Versuch einer Urheberrechtsverletzung schon strafbar.

Anmerkung zum Copyright-Hinweis:

Im Internet ist die Annahme weit verbreitet, das Texte, Fotos oder andere Inhalte nur  rechtlich geschützt sind, wenn Sie einen Copyright-Zusatz haben. Dies ist falsch!

Nach deutschem Urheberrecht ist ein Werk geschützt, unabhängig von einer Eintragung oder Kennzeichnung des Werkes. Wenn ein Werk die nötigen Voraussetzungen laut Urheberrecht erfüllt, ist es auch durch dieses geschützt, wenn es nicht mit einem Copyright-Vermerk versehen ist.

Kann man das Urheberrecht übertragen oder verkaufen?

Nein! Das Urheberrecht ist nicht auf Dritte übertragbar, sondern bleibt immer beim Ersteller dieses Werkes. Er kann lediglich die Verwertungsrechte auf Dritte übertragen.

Teil 2: Wann sind gewerbliche Texte urheberrechtlich geschützt?

Diese Frage betrifft den Kern unseres Workshops. Egal, ob es um den Schutz des eigenen Urheberrechts geht oder die mögliche Verletzung der Rechte anderer. Zu Grunde liegt einer Antwort zuallererst immer die Frage: Ist ein Inhalt überhaupt schutzwürdig? Fällt ein Inhalt tatsächlich unter das Urheberrecht?

Im Allgemeinen haben wir ja schon im Teil „Was ist das Urheberrecht“ erfahren, welche Inhalte überhaupt schutzwürdig sind. Bei literarischen Werken ist dies meist einfacher zu beantworten als bei kommerziellen Texten. Dagegen haben Urheberrechtsverletzungen im geschäftlichen Bereich oft schlimmere Folgen als im privaten, besonders geregelten Bereich.

In  diesem Teil wollen wir uns deshalb einmal einige Aspekte aus dem Alltag eines Internet-Unternehmers näher ansehen.

Produktbeschreibungen und Werbetexte

Nicht jede kurze Produktbeschreibung oder jeder ausschmückende Text auf einer Webseite sind automatisch durch das Urheberrecht geschützt, nur weil man sich diese selbst ausgedacht hat. Man hat hier zwar eine eigene geistige Leistung vollbracht, aber ein urheberrechtlicher Schutz für ein Werk entsteht nur, wenn diese eigene geistige oder künstlerische Leistung auch eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist!

Dazu muss dass eigene „Werk“ entweder eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung oder eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts aufweisen.

Bedienungsanleitungen, Produktbeschreibungen oder auch andere funktionale Texte auf Webseiten werden meist als Gebrauchstexte angesehen, weil sie im Wesentlichen einen sachbezogenen Inhalt haben. Bei solchen Gebrauchstexten sind die Anforderungen, die an die Schöpfungshöhe des Textes gelegt werden, besonders hoch. Es bedarf hier eines ganz erheblichen Maßes an Individualität, damit eine „entsprechende gesitige Schöpfungshöhe“ erreicht und somit das Urheberrecht wirksam wird. Enthält eine Produktbeschreibung lediglich eine Aufzählung der Produkteigenschaften, also von Fakten als einer Aneinanderreihung von Tatsachen, dann fehlt es dieser, so individuell sie auch sein möge, an schöpferischem Gehalt.

Und hat man mit seiner selbstgedichteten Produktbeschreibung auch eine entsprechende, geistige Schöpfungshöhe und somit Urheberschutzwürdigkeit erreicht, beschränkt sich dieser Schutz auf die besondere Gestaltungsweise, aber nicht automatisch auch auf den gesamten Inhalt. Die Fakten darf jeder verwenden, Ihre tollen Reime allerdings nicht! Es gibt hier diesen wirklich passenden Spruch:

Das Urheberrecht belohnt die Kreativität und nicht den Fleiss!

Auch Werbetexte, deren Urheber ja oft Kreativität für sich und ihr „Werk“ beanspruchen, sind nicht gleich urheberrechtlich geschützt, weil sich zwei Zeilen zufällig reimen oder gar witzig sind. Eher das Gegenteil ist der Fall: Meist sind solche Werbeslogans ganz einfach zu kurz um unter das Urheberecht zu fallen. Und wenn sie dann auch lediglich die üblichen Werbesprüche und -Floskeln nachbeten oder bereits bekannte Sprüche abwandeln, kann man wahrlich nicht von Kreativität sprechen. Ein toller, einzigartiger, in der Form noch in dagewesener Werbeslogan kann aber tatsächlich Urheberschutz erlangen. Aber einen solchen Werbespruch zu erschaffen oder gar von einer Werbeagentur geliefert zu bekommen, ist wie ein Sechser im Lotto und gehört deshalb tatsächlich unter „Artenschutz“.

Wer jetzt denkt: „Super, ich mach mich gleich mal dran, die Verkaufsseiten der, wer weiß warum,so wahnsinnig erfolgreicheren Konkurrenz zu „klonen“ „, kann sich gewaltig irren. Die drei Zeilen zu Höhe, Breite und Tiefe des LCD-TV können Sie ruhigen Gewissens übernehmen, aber zum Beispiel eine ganze Ebay-Verkaufsseite einfach zu kopieren, ist keine allzu gute Idee. Auch wenn man hier bestimmt nicht von einer geistigen Schöpfung sprechen kann, greift trotzdem das Wettbewerbsrecht. Man verschafft sich einen Vorteil, wenn man die Konkurrenz einfach kopiert und, meist sogar noch wichtiger, man fügt denen einen Schaden zu, wenn man dieVerkaufsseiten seiner eigenen, piefigen Firma auf einmal so täuschend „echt“ aussehen läßt, dass sie der gefeierten Konkurrenz täuschend ähnlich aussehen. Und schon liefert man wieder einen guten Grund für eine saftige „Abmahnung“. Der Grund, warum es trotzdem so viele „Klone“ bei Ebay und anderso gibt, ist wahrscheinlich sehr einfach: Die meisten Verkäufer wissen eben nicht, dass und wie man sich dagegen wehren kann!

Blogartikel, Fachartikel oder -bücher

Wie wir gesehen haben, spielt auch die Länge eines Textes durchaus eine Rolle bei der Erlangung des Urheberechtsschutzes eines Werkes. Die meisten Blogartikel oder gar Bücher bzw. eBooks werden die Längen-Hürde locker nehmen, aber auch die Schöpfungshöhen-Hürde?

Schreibt man einen Roman oder Gedichtband, hat die eigene Arbeit wohl so gut wie immer auch eine entsprechende geistige Schöpfungshöhe (was aber nichts über die literarische Qualität aussagen muss!) Deshalb billigt man literarischen Werken eigentlich immer den Urheberechtsschutz zu.

Bei anderen Texten wird es schwieriger. Meist behandeln diese Texte ja Themen, die auch schon andere Autoren vorher beschreiben haben. Die meisten Fachbücher werden ja nicht von den Forschern oder Entdeckern, die ein neues Phänomen als erste aufgespürt haben, verfasst, sondern von Autoren, die sich das nötige Fachwissen aus den verschiedensten Quellen angeeignet haben, wenn man einmal vom positiven Fall ausgehen will. Aber auch diese Quellen darf man nicht einfach kopieren und die Inhalte vielleicht gar als eigene „Entdeckung“ ausgebe. Auch hier gilt das Urheberrecht welches dem echten Erfinder-, Entdecker-Autoren das sämtliche Urheberrechte zugesteht (siehe oben).

Man darf deren geistige Schöpfungen jedoch nutzen bzw. verwerten, wenn man die entsprechenden Verwertungsrechte erlangt hat (siehe unten). Eine Ausnahme hierzu stellt das Zitatrecht dar. Dies gestattet es, einen Teil (!) eines durch des Urheberrecht geschützten Werkes wiederzugeben, auch wenn man keine entsprechenden Verwertungsrechte besitzt. Bedingung ist, dass diese Übernahme als Zitat gekennzeichnet, der tatsächliche Urheber genannt wird und die Übernahme aus wissenschaftlichen Gründen notwendig ist oder der Übernehmer sich inhaltlich mit dieser Textstelle auseinandersetzt. Dies regelt im Übrigen das Zitatrecht. Eine bloße Aneinanderreihung von Zitaten als eigenes Werk auszugeben, geht also nicht. Man sollte sich auch die Mühe machensich eigene Gedanken zum Inhalt des zitierten Textes zu machen und diese auch „zu Papier“ zu bringen. Das setzt auch hier wieder mehr als bloßen Kopier- bzw. Zitierfleiß voraus und grenzt tatsächlich schon wieder an eigene Kreativität!

Texte bearbeiten oder einfach umschreiben?

Jetzt hört und liest man ja von einigen Kopier-Experten immer wieder den „guten“ Rat, man müssen den fremden Text lediglich ein wenig „bearbeiten“, dann falle er nicht mehr unter Urheberschutz. Es soll ja schon Programme geben, die einem diese „Arbeit“ abnehmen. Das mag vielleicht (noch) die spezielle Kopiensuch-Software oder Suchmaschinen wie Google täuschen. Aber Vorsicht: Basteln Sie fremde Texte einfach nur neu zusammen, sind Sie noch lange nicht auf der rechtlich sicheren Kopierer-Seite!

In der Regel werden Sie es so nicht schaffen, die geistige Schöpfung des tatsächlichen Autoren, also den eigentlichen Inhalt (den Kern, die Botschaft, das Besondere) des fremden Textes, durch reines Neuzusammensetzen des Textes zu ändern oder sich gar mit ihm „auseinanderzusetzen“. Die geistige Schöpfung des eigentlichen Urhebers bleibt erhalten und sie verletzen somit auch mit einem lediglich anders zusammengeabstelten Text sein Urheberecht.

Und schlimmer noch: Kein Gericht wird Ihnen in einem solchen Falle glauben, dies sei lediglich ein Versehen gewesen, Sie hätten bei all dem Stress bedauerlicherweise den Überblick verloren oder wie die Ausreden (auch von prominenten Kopierern) meist lauten. Dadurch, dass sie den Text bearbeitet haben, um die wahre Urheberschaft zu verschleiern, wird der Urheberechstverstoß meist umso schwerer bewertet und das spiegelt sich auch in den Strafen wieder!

Sie können (und in den meisten Fällen kommen Sie auch gar nicht drum herum, denn Sie können „das Rad ja  nicht neu erfinden“) jederzeit auf die Texte und damit Gedanken und Informationen, sprich: die Arbeit anderer Autoren zurückgreifen, wenn Sie sich an einige Regeln zum Schutz und zur Würdigung von deren Leistung halten. Das tunSie ,wenn Sie die Leistungen auch dem wahren Erbringer zuordnen, indem Sie ihn als Urheber angeben und daneben. als weitaus größeren Teil, auch eigene Leistungen erbingen, indem Sie sich selbst mit dem Thema auseinandersetzen und eigene Gedanken (ihren eigenen Anteil) beisteuern. Dann können Sie sich auch zu Recht als Urheber bezeichnen!

Teil 3: Darf man sich selbst als Autor fremder Texte ausgeben?

Sich mit fremden Federn schmücken – genial oder gefährlich?

Wir haben gesehen, dass man sich nicht so mir nichts, dir nichts als Autor ausgeben kann. Es gehören schon einiges an eigener Arbeit (Fleiß) und auch eigenen Gedanken (Kreativität) dazu. Sich mal eben als Autor eines fremden Werkes auszugeben, geht nicht, denn:

Bezeichnen Sie sich als Autor, bezeichnen Sie sich als Urheber. Das können und dürfen Sie aber nicht. Das Recht auf Urhebernennung ist eines der Urheberrechte, die wie schon erwähnt, NICHT übertragen werden können. Der Urheber selbst kann zwar auf sein Recht auf Urheberbezeichnung verzichten aber es darf sich niemand anderes als Urheber ausgeben.

“Die Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen schließt zudem nicht das Recht ein, wahrheitswidrig einen anderen als den wahren Urheber als solchen zu bezeichnen.” (Punkt 41, Seite 264)

“In der Praxis lässt sich häufig eine Vorgehensweise nach dem Grundsatz “Wo kein Kläger, da kein Richter” feststellen, weil der Anspruch aus § 13, 2 nur dem Urheber selbst zusteht. Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass Dritte die Urheberangaben gestützt auf das Wettbewerbsrechtsowie uU auch auf Strafvorschriften (§ 107) unterbinden lassen können, wenn sie irreführend sind oder im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verwandt, zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.” (Punkt 43, Seite 265)

Zitate au dem Werk “Urheberrecht – Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz” der Autoren Priv.-Doz. Dr. Gunda Dreyer, Richterin am LG, Dr. Jost Kotthoff, Rechtsanwalt, Dr. Astrid Meckel, Richterin am OLG aus der Reihe Heidelberger Kommentare, C.F.Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm  (ISBN 978-8114-3519-3)

Wie ist es aber mit den sogenannten „Ghostwritern“?

Ein, allerdings rechtlich umstrittener Fall, ist das sogenannte „Ghostwriting“. Beispiele sind das Schreiben einer Autobiografie für eine prominente Persönlichkeit oder auch Reden für politische Zwecke, bei denen sich die „öffentlichen Autoren“ sehr oft heimlichen „Ghostwritern“ bedienen. Hier verpflichtet sich der „Ghostwriter“ als der eigentliche Urheber mittels einer Ghostwriter-Vereinbarung zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft, während der Namensgeber die Möglichkeit erhalten soll, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Ersteres ist rechtlich voll in Ordnung, denn jeder Urheber kann auf sein Recht auf Nennung als Urheber jederzeit verzichten. Letzteres, also die „öffentliche Präsentation“ eines anderen als Autor, ist dagegen rechtlich nicht so einwandfrei, denn das Urheberecht verbietet dies ausdrücklich. Kritiker des „Ghostwritings“ sehen hier generell eine Verletzung des Urheberrechts vorliegen. Andere berufen sich darauf, dass der Autor eines Textes durch seine Arbeit bzw. seine Dienstleistung einen Erfolg herbeiführt, der Gegenstand eines Werkvertrages sein kann, in diesem der Urheber sich gegen Zahlung eines Entgeldes sich zum Verschweigen seiner Urheberschaft verpflichten kann und indem er dem Vertragspartner die Möglichkeit gibt, das Werk als eigenes der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Auch kann es sich aus einem besonderen Arbeits- bzw. Dienstverhältnis ergeben, dass jemand als quasi-beruflicher „Ghostwriter“ fungiert. Arbeiten Mitarbeiter an der Erstellung urheberechtlich geschützter Werke mit, kann es sein, dass hier persönliche Schutzrechte, von denen eines ja das Urheberecht ist, hinter den Belangen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zurückstehen können.  Das können auch eine Einschränkung der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse zur Folge haben.

Auch hier kann man aber sehr deutlich sehen, dass es sich bei der „öffentlichen Präsentation“ als Autor um sehr begrenzte Einzelfälle handelt. Entweder man kann einen Verzicht und gleichzeitig die Nennung eines anderen als Urheber aus einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis begründen oder, was allerdings rechtlich immer noch umstritten ist, man regelt eine solche „Umgehung“ des Urheberechts durch einen Werkvertrag.

Wie steht es mit PLR-Lizenzen ?

Gerade die Verkäufer von PLR-Lizenzen werben ja standardmäßig mit dem Spruch: „Sie dürfen sich auch selbst als Autor ausgeben!“. Was ist denn davon zu halten?

Wenn  Sie die vorherigen Abschnitte aufmerksam durchgelesen haben, dürfte Ihnen die Antwort auf diese Frage nicht schwer fallen.

  • Steht der PLR-Inhalts-Urheber in irgendeinem besonderen Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zu Ihnen, dass eine solche Ausnahme vom Urheberrecht rechtfertigt?
  • Haben Sie mit dem PLR-Inhalts-Urheber selbst (!) einen entsprechenden Werkvertrag abgeschlossen, in dem der PLR-Inhalts-Urheber selbst Ihnen das Recht einräumt. sich als Autor auszugeben?

Wenn Sie keine der beiden Fragen mit „Ja“ beantworten können, haben Sie auch kein Recht sich als Autor eines Werkes auszugeben. Egal, was für eine Art „Lizenz“ Sie erworben haben.

Und für immer und ewig, „lebenslänglich“, wie manche Werbebotschaften versprechen, kann man ein solches Recht schon gar nicht erwerben. Selbst in den oben erwähnten „Ghostwriter“-Verträgen kann das Recht sich als öffentlich als Autor zu präsentieren, nur zeitlich begrenzt, (in der Regel werden hier 5 Jahre genannt), eingeräumt werden. Versuchen Sie einmal nach 5 Jahren ein eBook „vom Markt zu nehmen“ und alle, dann ja gegen das Gesetz verstoßenden, Kopien zu löschen, die sich im Umlauf befinden und Sie als „öffentlichen Autor“ ausgeben. Viel Spass dabei! Erwarten  Sie aber keinen allzugroßen Erfolg.

Auch wenn bei PLR-Lizenzen in der Regel kein Autor gegen eine Urheberrechtsverletzung klagen wird, Ihnen vielleicht sogar der Autor selbst explizit in den Lizenzvereinbarungen das “Recht” einräumt, dass Sie sich selbst als Autor ausgeben dürfen, ist das “als Autor ausgeben” ein Verstoß gegen das Urhebergesetz. Es sei denn, Sie haben einen entsprechenden Werksvertrag mit dem Urheber selbst abgeschlossen und ein zeitlich begrenztes Recht erworben, was aber für eBooks überhaupt keinen Sinn macht.

Geben Sie sich doch als Autor aus, gehen Sie vielleicht nicht das Risiko ein, vom Urheber verklagt zu werden, aber jeder Konkurrent und Mitbewerber kann dies ebenfalls tun. Nicht wegen Verletzung des Urheberrechts, sondern wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht.  Und wenn man “Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht” liest, sollte man immer “Abmahnung” denken. Jeder andere eBook-Verkäufer, egal, ob dieser selbst eine PLR-Lizenz erworben hat oder nicht, kann Sie und jeden anderen Verkäufer, der ein Produkt, dass bekanntlich als PLR-Lizenz im Umlauf ist, unter eigenem Autorennamen als eigenes Werk, anbietet, abmahnen. Das herauszufinden ist meist nicht schwer und ich kann Ihnen versichern, dass kann teuer werden! Wenn Sie richtig Pech haben, dass eBook vielleicht selbst schon mit irgendeiner Lizenz und unter Ihrem Namen weiterverkauft haben, dann haben Sie zusätzlich das Problem, diese Dateien wieder vom Markt zu holen.

Deshalb:

eBooks oder andere Produkte, die Sie mit PLR-Lizenz erworben haben,

NIEMALS UNTER EIGENEM NAMEN VERÖFFENTLICHEN!

Egal, was Ihnen der Verkäufer oder auch der Urheber selbst erzählen. Gerade dann sollten Sie vielleicht besser ganz vom Kauf absehen, denn wenn dieser Verkäufer schon so offensichtlich unwissend in Sachen Urheberrecht ist, dann ist das Produkt vielleicht noch mit anderen rechtlichen Risiken behaftet. Bedenken Sie dabei immer: Jedes digitale Produkt, ob Text oder Bild, ist im Internet kinderleicht über Suchmaschinen zu finden. Auch wenn es leicht verändert ist. Und kauft der klagefreudige Konkurrent vielleicht noch verdeckt ein Exemplar als Beweisstück bei Ihnen ein, hilft Ihnen keine noch so gute Ausrede sondern nur ein prall gefülltes Bankkonto.

Zum Thema PLR-Lizenzen siehe auch „Private Label Lizenzen (PLR-Lizenzen)“ im Teil „Übersicht über die verschiedenen Typen von Reseller-Lizenzen“)

Teil 4: Was ist das Verwertungsrecht?

Das Urheberrecht ist nicht auf Dritte übertragbar, sondern bleibt immer beim Ersteller dieses Werkes. Er kann lediglich die Verwertungsrechte auf Dritte übertragen.

Dies kann und sollte auch immer durch entsprechende rechtliche Vereinbarungen, konkrete Nutzungs- oder Lizenzverträge, geschehen. Diese Verträge stellen keine Kaufverträge dar, denn Nutzungsrechte an urheberrechtlichen Werken kann man nicht kaufen.

Nutzungs- und Lizenzverträge

Art und Umfang dieser Verträge sind nicht vorgegeben und können, ja nach Interessen der Beteiligten, unterschiedlich ausgestaltet werden.

Folgende Punkte sollten immer geregelt sein:

–    möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Werkes
–    zeitlicher Umfang der Nutzung (begrenzt oder unbegrenzt)
–    räumlicher Umfang der Nutzung
–    Recht auf Bearbeitung
–    Nutzungsrechte (Exklusivrecht, einfaches Nutzungsrecht, Möglichkeit der Einräumung von Rechten an Dritte (Lizenzvergabe))

Diese Lizenz- oder Nutzungsverträge sollten selbstverständlich immer schriftlich festgehalten werden, damit der Lizenznehmer im Streitfall nachweisen kann im Besitz einer entsprechenden Lizenz zu sein.

Einräumung von Nutzungsrechten

Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber lediglich das Werk zu nutzen, ohne das die Nutzung durch andere ausgeschlossen wird.

Das ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber im Gegensatz zum einfachen Nutzungsrecht dazu, das Werk allein, also exklusiv, zu nutzen.

Was sind Reseller-Lizenzen?

Gerade beim freien Verkauf von eBooks hat es sich mittlerweile eingebürgert, die Nutzungsrechte an den eBooks durch die Erteilung sogenannter Reseller-Lizenzen zu vergeben.

Reseller-Lizenzen sind Nutzungs- oder Lizenzverträge, mit denen die Vergabe von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken geregelt werden kann.

Welche verschiedenen Arten von Reseller-Lizenzen gibt es?

Da jeder Autor oder Verlag eigene Lizenzen verfasst hat, die mal mehr mal weniger umfangreich sind, gibt es Reseller-Lizenzen in vielen verschiedenen Formen und Varianten.

Einen Überblick über verschiedene Arten von Reseller-Lizenzen finden Sie im Teil „Überblick über die verschiedenen Typen von Reseller-Lizenzen“.

Teil 5: Übersicht Reseller-Lizenzen

Wie schon erwähnt, sind Inhalt und Form einer Lizenzvereinbarung nicht an gesetzliche Vorgaben oder andere verbindliche Bestimmungen gebunden. Jeder Lizenzgeber kann auf der Grundlage des Urheberrechts und des Verwertungsrechts selbst bestimmen, in welcher Art und Weise er Anderen die Nutzung seiner Werke erlauben will. Deshalb stellen wir Ihnen hier nur die verschiedenen Grundformen von Lizenzvereinbarungen vor, wie sie sich in der Praxis etabliert haben.

Die tatsächlichen Lizenzen können sich von den folgenden Beispielen unterscheiden, auch wenn sie gleich oder ähnlich benannt sind. Jeder Lizenznehmer sollte sich deshalb möglichst schon vor dem Kauf über die Lizenzbestimmungen des gewünschten Produktes informieren und diese, wenn sie nicht in der Produktbeschreibung angeführt sind, vor einer Kaufentscheidung beim Verkäufer anfordern und sie auf ihre inhaltlichen Bestimmungen aber auch die rechtlichen Aspekte hin untersuchen.

Im Zentrum sollte hier immer die Frage stehen: Kann der Lizenzgeber glaubhaft nachvollziehbar darlegen, dass er das Recht hat eine solche Nutzungslizenz auszustellen. (siehe unten)

(Der Begriff “eBooks” steht im Folgenden stellvertretend für alle Arten von digitalen Produkten, für die Reseller-Lizenzen vergeben werden können.)

Überblick über die verschiedenen Typen von Reseller-Lizenzen

Einfache Reseller-Lizenzen

R4E-Lizenz: (Reseller für Endnutzer)

Diese Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer

  • die uneingeschränkte Nutzung des eBooks für eigene Zwecke.
  • den Verkauf des eBooks  an Endkunden

Aber er darf selbst KEINE Reseller-Lizenzen an Dritte vergeben

R4R-Lizenz: (Reseller für Reseller)

Diese Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer

  • die uneingeschränkte Nutzung des eBooks  für eigene Zwecke.
  • den Verkauf des eBooks  an Endkunden
  • die Vergabe von R4E-Lizenzen an Dritte

Master-Reseller-Lizenz

Diese Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer

  • die uneingeschränkte Nutzung des eBooks  für eigene Zwecke
  • den Verkauf des eBooks  an Endkunden
  • die Vergabe von R4E-Lizenzen an Dritte
  • Die Vergabe von R4R-Lizenzen an Dritte

Wie Sie feststellen können, ist eine Master-Reseller-Lizenz die weitestgehende. Aber wie Sie auch bemerken können, kann bei dieser Art der Lizenzvergabe schon nach kurzer Zeit der Überblick über die erteilten Lizenzen verloren gehen und niemand kann dann mehr sicher nachweisen, ob seine Lizenz tatsächlich vom Urheber abzuleiten ist. Wie gefährlich das werden kann, können Sie weiter unter nachlesen.

Master-Reseller-Lizenzen eignen sich nur für einen ganz bestimmten Zweck, nämlich ein Produkt so schnell wie möglich so weit wie möglich zu verbreiten. Sie sind deshalb eher ein richtig gutes Marketing-Instrument als eine primäre Geldquelle. Haben Sie ein eBook geschrieben, mit dem Sie Ihre Produkte und Dienstleistungen vermarkten oder andere Werbung betreiben möchten, vergeben Sie in kurzer Zeit so viele Master-Reseller-Lizenzen wie möglich zu einem möglichst geringen Preis und Sie treten eine Lawine los.

Private Label Lizenzen (PLR-Lizenzen)

Diese Art von Lizenzen ist ein neuer Trend im Bereich Reseller-Produkte und sie werden oft mit dem Spruch “Damit kannst Du machen, was Du willst” angepriesen. Man könne den Inhalt ändern, sich selbst als Autor ausgeben, die Links, die Bilder, das Cover, den Titel ändern, usw.

Im Grunde verzichtet hier der Urheber auf seine sämtlichen Rechte (siehe Workshop Teil 1 „Was ist das Urheberrecht?“). Aber genau hier liegt auch die große Gefahr solcher Lizenzen. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar! Es können lediglich Nutzungs-, Verwertungs- und/oder Veröffentlichungsrechte vergeben werden. Ist die Lizenz nicht rechtlich einwandfrei, verstoßen Sie hier möglicherweise gleich gegen mehrere Punkte des Urheberrechts. Das hat natürlich auch härtere Sanktionen zur Folge, kostet Sie im Schadensfalle meist richtig viel Geld.

Prüfen Sie bei diesen Lizenzen immer besonders genau, ob diese rechtmäßig sind. Es ist schon ziemlich teuer, wenn man bei einem Bildchen vergisst, den Namen des Fotografen zu erwähnen. Wenn man aber bezichtigt wird, das eBook eines Anderen fälschlicherweise unter eigenem Namen zu verkaufen, verstehen Urheber, Anwälte und auch Gerichte meist überhaupt keinen Spaß.

 Vorsicht! Der Spruch, mit dem viele PLR-Lizenzanbieter werben “Sie dürfen sich selbst als Autor ausgeben” ist schlichtweg falsch! Lesen Sie hierzu auch unbedingt den Workshop-Teil 3: Darf man sich als Autor fremder Texte ausgeben?

Abgesehen von der rechtlichen Seite, sind die Inhalte dieser PLR-Produkte oft von zweifelhafter Qualität. Man hat den Eindruck, einige einschlägige Anbieter verkaufen ihre Produkte mit PLR-Lizenz, weil sie diese sonst nicht loswerden würden. In vielen Fällen sind diese Konvolute auch lediglich billige Übersetzungen noch billigerer amerikanischer Billigstprodukte, deren Informationswert für den deutschen Leser gegen Null tendiert.

Auch reagieren viele Leser mittlerweile zunehmend verärgert, wenn sie denselben Müll in immer neuer Verpackung präsentiert bekommen. Für den Verkäufer solcher Mogelpackungen ist der Reputationsschaden meist irreparabel. Der Kunde fühlt sich zurecht verschaukelt, wenn sich gleich mehrere Autoren damit rühmen, identische Inhalte geschaffen zu haben. So dumm, diese Lüge nicht zu durchschauen, ist niemand.

Wenn Sie wirklich auf PLR-Lizenzen zurückgreifen wollen, dann ändern Sie bitte nicht nur Titel und Autorennamen, sondern versuchen Sie, dem Inhalt auch möglichst einen eigenen, Ihren eigenen Charakter, zu geben. Vielleicht werden Sie dann ja sehen, dass es gar nicht so schwer ist, eigene, individuelle Inhalte zu erstellen, denen Sie dann auch guten Gewissens den eigenen Urhebernamen geben können und auf die Sie zurecht stolz sein dürfen.

Mögliche Lizenz-Einschränkungen und Lizenz-Auflagen

Meist enthalten die Lizenzen der verschiedenen Lizenzgeber sehr individuelle Regelungen und Einschränkungen, so dass der Inhalt eines Lizenzvertrages sehr unterschiedlich sein kann.

Zeitliche Begrenzung

Lizenzen können zeitlich begrenzt oder auch unbegrenzt ausgestellt werden. Die Reseller-Lizenz für unser Reseller-Magazin gilt zum Beispiel immer jeweils für 12 Monate. Bei eBooks dagegen ist es üblich eine zeitlich unbegrenzte Lizenz zu gewähren.

Aber auch hier sollte man bedenken, dass die Inhalte vieler Ratgeber- eBooks oft sehr schnell veralten, so dass ein solches eBook nach einem oder zwei Jahren schon keinen Wert mehr hat. Manche dieser eBooks kommen dann in einer überarbeiteten Form oder als komplett neu geschriebenes Werk auf den Markt. Einige Lizenzgeber bieten ihren Lizenznehmern dann das Update entweder kostenlos oder zu einem Vorzugspreis an.

Bündelung mehrerer Produkte

Auch können mehrere Produkte zu Lizenz-Paketen oder sogenannten „Bundles“ zusammengestellt werden. Diese können und auch schon einmal mehrere hundert oder gar tausend Produkte enthalten. In solchen Fällen erhält der Lizenznehmer natürlich nicht für jedes einzelne Produkt eine gesonderte Lizenz sondern ihm wird eine Paket-Lizenz, welche für alle enthaltenen Produkte gilt, ausgestellt.

Aber Achtung, gerade in solchen Paketen befinden sich häufig minderwertige Produkte und es werden, vor allem bei Bundles mit mehreren hundert oder tausend Lizenzen, wahllos Produkte zusammengestellt, ohne dass der Verkäufer rechtmäßige Lizenzen besitzt, geschweige denn nachweisen kann. Die Ihnen ausgestellte Lizenz ist in solchen Fällen natürlich rechtlich völlig wertlos. Abgesehen von der Minderwertigkeit des Inhaltes rate ich Ihnen auch wegen der Gefahr bezüglich des Urheberrechts dringend davon ab, solche völlig unübersichtlichen Bundles zu kaufen.

Festlegung von verbindlichen Verkaufspreisen

Eine weitere Möglichkeit der Einschränkung ist oft die Vorgabe eines Mindestverkaufspreises. Das ist in Bezug auf eBooks rechtlich gesehen allerdings nicht richtig, denn nach der neuesten Rechtsprechung unterliegen auch eBooks der gesetzlichen Buchpreisbindung nach dem BuchPrG. Darin heißt es konkret, dass alle Verlage verpflichtet sind, konkrete Verkaufspreise (und nicht nur Mindestverkaufspreise) festzulegen (zu binden), an die sich alle Händler auf allen Handelsplattformen halten müssen.

Von einigen Leuten wird diese „Preisknebelung“ kritisiert aber sie übersehen dabei oft, das die Festlegung eines Verkaufspreises auch das Produkt selbst schützt. Wenn ein eBook schon nach wenigen Tagen für einen Euro bei eBay auftaucht, landet es schon bald in der „Ramsch“-Ecke und verliert in den Augen der Käufer und so auch für den seriösen Verkäufer jeden Wert. Gleichzeitig sollte die Höhe dieser festgelegten Verkaufspreise allerdings auch die im Vergleich zu zu den deutlich geringeren Kosten in der Herstellung und im Vertrieb gegenüber gedruckten Büchern berücksichtigen.

Räumliche Begrenzung

Eine andere Einschränkung kann z.B. sein, das der Urheber bestimmt das sein Produkt nicht bei ebay verkauft werden darf. Dies ist rechtlich einwandfrei, da der Urheber das Recht hat zu entscheiden, wie und wo sein Werk verbreitet werden darf (Verbreitungsrecht §17 UrhG).

Es ist deshalb wichtig, schon vor dem Kauf die Lizenzunterlagen einzusehen und zu prüfen, ob sie den eigenen Interessen entsprechen. Bei Abweichungen empfiehlt es sich mit dem Lizenzgeber Kontakt aufzunehmen. Möglicherweise kann man mit ihm ja eine individuelle Regelung treffen.

Grundsätzlich sollten alle Reseller-Lizenzen mindestens die bereits oben unter dem Punkt „Nutzungs- und Lizenzverträge“ aufgeführten Punkte enthalten, um spätere Unstimmigkeiten über die Auslegung der Lizenzvereinbarung möglichst von vornherein zu vermeiden. Aber immer gilt: Geht aus dem Lizenzunterlagen nicht eindeutig hervor, dass man etwas tun darf, fragen Sie lieber beim Lizenzgeber bzw. beim Urheber nach, ob dass, was Sie vorhaben, auch durch die Lizenz gedeckt ist. So befinden Sie sich immer auf der sicheren Seite und riskieren keine, möglicherweise sehr teure, Abmahnung.

Wer darf Reseller-Lizenzen ausstellen?

Wie am Anfang bereits erklärt, ist zuerst einmal der Urheber allein im Besitz sämtlicher Nutzungsrechte. Er kann diese aber in seinem Sinne an Dritte vergeben.

Hat ein Lizenznehmer mindestens eine Reseller-für-Reseller (R4R)-Lizenz vom Urheber erworben, hat er auch das Recht Reseller-für-Endkunden (R4E)-Lizenzen an Dritte auszustellen. Diese Dritten dürfen dann aber selbst keine weiteren Lizenzen an Vierte vergeben.

Anders ist es, wenn ein Lizenznehmer eine Master-Reseller-Lizenz vom Urheber erworben hat., denn dann hat er das Recht selbst R4R-Lizenzen zu vergeben. Diese Lizenz berechtigt dann die Erwerber ihrerseits R4E-Lizenzen zu vergeben.

Bei PLR-Lizenzen können Sie meist selbst bestimmen ob und wenn ja, in welcher Form Sie selbst Reseller-Lizenzen erteilen wollen. Überdenken Sie dazu aber gründlich die Vor- und Nachteile der einzelnen Linzenzformen.,

Vorsicht bei Billig-Lizenzen!

Gerade bei eBay findet man mittlerweile sehr viele Anbieter von Lizenzen, meist sogar Master-Reseller-Lizenzen oder Privat Label Rights (PLR), die diese wiederum von anderen Anbietern erworben haben und auch diese von noch anderen, usw.

Das birgt eine sehr große Gefahr in sich, denn wenn diese Lizenzkette an irgendeiner Stelle unterbrochen ist, das heißt, auch nur einer in dieser Kette keine gültige Lizenz besitzt, haben alle anderen nach ihm in der Kette auch kein wirksames Nutzungsrecht erworben, sind rechtlich gesehen nicht im Besitz einer gültigen Lizenz und verstoßen somit möglicherweise gegen das Urheberrecht.

Das kann zu einer gefährlichen Kettenreaktion führen. Je weiter oben Sie in einer solchen Kette stehen, je mehr Reseller-Lizenzen oder schlimmer noch Master-Reseller-Lizenzen, Sie möglicherweise selbst vergeben haben, aufgrund derer wieder andere Reseller-Lizenzen vergeben haben, desto größer ist der in der Regel der Schaden, dessen Sie belangt werden können. Im Streitfall ist immer der Lizenznehmer in der Beweispflicht und muss dem Urheber nachweisen, das er ein Nutzungsrecht an dem Produkt, also eine gültige Lizenz, besitzt.

Auch wenn der Einzelne glaubt seine Lizenz legal erworben zu haben und damit im Besitz einer gültigen Lizenz zu sein, kann der Urheber im Falle eines Verstoßes gegen das Urheberrecht auch gegenüber ihm Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen (siehe oben).

Nicht wissen schützt vor Strafe nicht!

Der gutgläubige Käufer kann dann nur versuchen, denjenigen haftbar zu machen, der ihm die Lizenz ausgestellt hat.  Und der wieder denjenigen, der … usw. . Viel Erfolg dabei!

Das Ganze wird in den allermeisten Fällen dazu führen, das ein jeder gutgläubige Lizenznehmer auf seinen Kosten sitzen bleibt, denn in der Regel ist der eine Schuldige nicht auszumachen oder falls man ihn ermitteln kann, ist bei ihm nichts zu holen.

Man sollte dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Es kann sich dabei ganz schnell um große Summen handeln, denn der Lizenznehmer haftet ja nicht nur für den Schaden den er selbst verursacht hat, sondern möglicherweise auch für den Schaden, der durch die Lizenznehmer entstanden ist, welchen er selbst eine Lizenz erteilt hat, denn die werden versuchen, Ansprüche, die gegen sie gerichtet sind, gegenüber Ihrem Lizenzgeber geltend zu machen. Dann rollt die Lizenzlawine rückwärts und Sie können nur hoffen, nicht am Ende dieser Lawine zu stehen.

Wenn dann der zuerst Abgemahnte nicht schnell und ehrlich reagiert und seine Lizenznehmer warnt, rollt die Welle weiter. Viele Lizenzgeber tun aber gerade dies nicht, weil Sie meinen sich so vor etwaigen Schadensersatzforderungen ihrer Lizenznehmer drücken zu können, streiten im Ernstfall jede Verantwortung ab oder haben, beliebte Variante, überhaupt kein Geld und sind eh schon lange insolvent.

Die Folge: SIE bleiben auf dem Schaden sitzen!

Kaufen Sie keine Reseller- und schon gar keine Master-Reseller-Lizenzen, wenn Ihnen der Verkäufer nicht eindeutig und plausibel nachweisen kann, das seine Lizenz tatsächlich auf eine Lizenz des Urhebers zurückzuführen ist.

Versuchen Sie immer die Lizenz möglichst vom Urheber selbst oder einem der direkten Lizenznehmer zu erwerben. Auch wenn diese Reseller-Lizenzen auf den ersten Blick teurer sein mögen, es erspart Ihnen oft sehr viel Ärger und im schlimmsten Falle eine Menge Geld.

Ein Urheber selbst hat in den meisten Fällen das Recht, Lizenzen auszustellen. Es sei denn, er hat in der Vergangenheit bereits einem Dritten eine exklusive Nutzungslizenz ausgestellt, die die Ausstellung weiterer Lizenzen verbietet. Bei Lizenzgebern, die nicht selbst Urheber sind, ist die Überprüfung der Rechte meist nicht ohne Weiteres möglich. Oft muss man sich hier auf sein Bauchgefühl verlassen. Haben Sie kein hundertprozentig gutes Gefühl, sehen Sie besser vom Erwerb einer solchen Lizenz ab.

Und ganz ehrlich, wenn Master-Reseller-Lizenzen für ein eBook bei Ebay schon für einen Euro angeboten werden, sind sie meist nicht einmal diesen einen Euro wert sind, unbeachtet der Gefahr, dass diese Lizenzen womöglich  illegal verkauft werden. Auch hier gilt: Augen auf beim Lizenz-Kauf!