DSGVO – Sind Freebies wieder erlaubt?

Was ist der eigentliche Sinn der DSGVO?

Ganz allgemein geht es der EU darum die Grundrechte von uns Bürgern zu schützen. Dazu zählt auch das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 der Charta der Grundrechte der europäischen Union.) Dieses Grundrecht schützen soll die DSGVO. Sie soll bewirken, dass die Menschen eine bessere Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten haben. Konkret geht es darum, dass von Unternehmen

  • nicht zu viele, eigentlich gar nicht nötigen, persönliche Daten gesammelt werden dürfen,
  • alle Daten nur freiwillig und mit ausdrücklicher Einwilligung gespeichert
  • und nur für die hierbei ausdrücklich genannten Zwecke genutzt werden dürfen.

Damit soll zum Beispiel verhindert werden, dass man nach Einwilligung in die Nutzung seiner persönlichen Daten. z. B. für ein Gewinnspiel, mit dutzenden oder hunderten Spam-Mails zugeschüttet oder mit Werbeanrufen belästigt wird, weil man dieser Belästigung “automatisch” mit zugestimmt hat: “Sie stimmen der Nutzung Ihrer Daten für das Gewinnspiel – und zu Werbezwecken von uns und unseren (abertausenden) Partnern – zu.” Das wäre eine verbotene Kopplung.

Was ist dieses Kopplungsverbot eigentlich genau?

Das sogenannte Kopplungsverbot bedeutet: Man darf Daten nur für genau den Zweck nutzen, für den man auch die Einwilligung eingeholt hat – und diese nicht “koppeln” mit einer Einwilligung in andere Zwecke, die der Kunde eigentlich gar nicht will.

Aber, und hier liegt der eigentliche Hund begraben, die DSGVO sagt auch: Es darf niemandem ein Nachteil entstehen, wenn er seine Einwilligung verweigert. Man dürfe die Einwilligung nicht an etwas anderes, möglicherweise ungewolltes, “koppeln”. Das wurde bisher so interpretiert, dass es zumindest rechtlich problematisch sein könnte, wenn der Kunde das Gratis-E-Book nur bekommen kann, wenn er gezwungenermaßen auch den Newsletter abonniert, obwohl er dies ja eigentlich gar nicht wolle. Klarer Nachteil für jemanden, der nur das E-Book abstauben möchte!

Was könnte man tun?

  1. Alternative: Man müsse Gratis-E-Book und Newsletter-Anmeldung trennen – und hoffen, dass der Kunde die Einwilligung für beides (aber fein säuberlich getrennt) erteilt.
  2. Alternative: Man könne das E-Book für Newsletter-Abonnenten weiter gratis anbieten, müsse aber gleichzeitig den Kunden, die den Newsletter nicht abonnieren wollen, die Möglichkeit geben, das E-Book zu kaufen.

Beide Alternativen sind für uns Internet-Unternehmer nicht besonders attraktiv. Einerseits würden wir wahrscheinlich einer Menge Menschen guten Content verschenken, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Andererseits müssten wir umständlich eine Shopping-Funktion für ein einfaches Gratis-Freebie einrichten, inkl. aller rechtlichen “Rahmenbedingungen” wie AGB etc. (und hätten trotzdem nicht die gewünschte Newsletter-Eintragung).

Gibt es keine besseren Alternativen?

Dazu müssen wir uns die DSGVO einmal genauer ansehen. Aus Artikel 7 Abs. 4 DSGVO (dem mit dem Kopplungsverbot) geht wie bei vielen anderen Formulierungen der DSGVO, nicht wirklich klar hervor, was genau gemeint ist. Man kann eine Menge herauslesen und hineininterpretieren und – gefühlt – auch immer das genaue Gegenteil.

Dies ist anscheinend auch schon den Verfassern aufgefallen. Deshalb haben sie viele sogenannte Erwägungsgründe hinzu geschrieben, die die Ziele der einzelnen Bestimmungen der DSGVO benennen sollen. Diese Erwägungsgründe sind aber keine Rechtsnormen, sondern sollen nur dabei helfen, den Gesetzestext richtig auszulegen.

Erwägungsgrund 43 besagt dann auch:

“Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, … wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.”

Daraus kann man herauslesen: Muss ein Kunde dafür, dass er ein Gratis-E-Book herunterladen darf auch gleichzeitig dem Erhalt eines Newsletters zustimmen, ist diese Einwilligung nicht freiwillig (und somit unwirksam), weil für den Download des E-Books die Datenspeicherung in der E-Mail-Liste (und der Versand von Newslettern) nicht erforderlich ist. E-Book versenden, E-Mailadresse wieder löschen (weil sie nicht mehr für die Erbringung der Dienstleistung benötigt wird), wäre der rechtskonforme Weg.

Aber es gibt auch noch Erwägungsgrund 47:

“Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.”

Super, hier wird alles wieder “über den Haufen” geworfen, was man ein paar Absätze vorher als Ziel formuliert hat. Doch Vorsicht, es ist eine “kann”-Formulierung: Die Datenverarbeitung kann (aber muss nicht immer,) ein berechtigtes Interesse sein. In diesem “kann”-Falle würde das Kopplungsverbot nicht greifen! Aber wer kann/muss dies in jedem Einzelfall entscheiden? Richtig, nur die Gerichte.

Das OLG Frankfurt hat gerade in einem solchen Fall ein Urteil gesprochen. Hier ging es darum, ob die Zustimmung zu Werbeanrufen an die Teilnahme an einem Gewinnspiel “gekoppelt” werden darf. Eine Frau hatte entsprechende Werbeanrufe eines Stromanbieters erhalten und diese auf Unterlassung verklagt.

Die Frau bekam letztendlich recht, aber nicht, weil die Anrufe generell “verboten” waren. Das Gericht urteilte nämlich, dass die Kopplung der Einwilligung für die Werbeanrufe an die Gewinnspielteilnahme tatsächlich freiwillig erfolgte, weil sie

“eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein (musste), die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Insbesondere darf auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür aber nicht aus. Einer Freiwilligkeit steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist. Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten “Wert” ist.” (Hervorhebungen durch die Autorin)

Jeder Mensch kann (und muss) also selbst entscheiden, für was er seine Daten (genauer, die Einwilligung in deren Nutzung) hergibt. Sei es für die Teilnahme an einem Gewinnspiel, ein E-Book, ein Whitepaper usw.

Aber warum hat die Frau dann trotzdem Recht bekommen, obwohl die Einwilligung grundsätzlich vorgelegen hatte?

Weil das Gericht argumentierte, dass der Stromanbieter nicht glaubhaft beweisen konnte, dass die Frau tatsächlich eingewilligt hatte. Es bestehe kein notwendiger Zusammenhang zwischen der angegebenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer. Jemand könnte auch einfach eine fremde Telefonnummer angegeben haben. Und es gab eidesstattliche Versicherungen von Zeugen, die angaben, an keinem Gewinnspiel teilgenommen zu haben und auch keinen Telefonanruf oder SMS-Code zur Bestätigung der Einwilligung erhalten zu haben. Das Stromunternehmen konnte im Gegenzug die Einwilligung nicht beweisen.

Besagt dieses Urteil jetzt, dass wir unsere Freebies wieder wie gewohnt unters Volk bringen und dafür E-Mail-Adressen einsammeln können?

Nein, denn auch dieses Urteil hat seine Unklarheiten. Auf das eigentliche Kopplungsverbot nach Artikel 7 DSGVO wurde nämlich nicht explizit eingegangen. Danach kann eine geforderte Einwilligung nämlich nicht freiwillig (und damit unwirksam sein), wenn die mit der Einwilligung verbundene Datenverarbeitung für die Vertragserfüllung oder die Erbringung der Dienstleistung nicht erforderlich ist. Das ist der oben bereits erwähnte Erwägungsgrund 43. Dazu hat das Gericht nichts gesagt, weil in diesem Fall klar war, dass die Einwilligung grundsätzlich nicht vorhanden war. Es musste also nicht entscheiden, ob die persönlichen Daten nur zum falschen Zweck eingesetzt wurden, für die die Einwilligung nicht vorlag.

Und das Urteil das OLG Frankfurt ist nur ein Urteil. Jedes andere Gericht kann anders entscheiden. Die DSGVO läßt, wie man weiß, sehr vieles ungeklärt. Am Ende kann nur der EuGH eine echte, weil endgültige Entscheidung treffen oder der Gesetzgeber schafft Klarheit, indem er eindeutige Gesetze beschließt. Entscheiden Sie selbst, was Sie für wahrscheinlicher halten. :-)

Aber man kann aus dem Urteil auch schließen, dass eine Koppelung nicht absolut verboten ist, wie bisher von vielen im Hinblick auf die DSGVO argumentiert wird. Man könne sehr wohl die Einwilligung als Gegenleistung für Freebies, Gewinnspiele und ähnliches verlangen. Der Kunde ist mündig genug selbst zu entscheiden, ob er seine Daten bzw. seine Einwilligung im Tausch geben möchte. Voraussetzung dafür ist aber, dass man vorher klar kommuniziert, in welchem Produktbezug und von welchen Unternehmen geworben werden soll. In diesem Fall war dem Gericht “Strom & Gas” konkret genug, “Marketing und Werbung” oder “Finanzdienstleistungen aller Art” dagegen nicht. In letzteren Fällen könne man nicht erkennen für welche Art von Produkten die Einwilligung in die Werbung erteilt werden sollte.

Die Formulierung “Sie stimmen dem Erhalt von Werbung von uns und unseren Partnern zu” ist alles andere als klar für den Kunden! Es muss ganz eindeutig gesagt werden, für welche Produktgruppen oder Dienstleistungen von welchen namentlich anzugebenden Unternehmen geworben werden soll. Dabei darf es sich auch nicht um lange, unüberschaubare Listen von Produkten oder Unternehmen handeln, die der Kunde unmöglich in realistischer Zeit danach “überprüfen” kann ob er überhaupt Interesse an all diesen “Unternehmensinformationen” hat.

Wenn Sie aber klar und einfach formulieren: “Sie stimmen dem Erhalt unseres Newsletters mit aktuellen Informationen, Tipps & Tricks und Produktinformationen zum Thema Internet-Marketing unseres Unternehmens zu und erhalten gratis dazu unser “megatolles E-Book “DSGVO – endlich verständlich!” ”, sollte er wissen, auf was er sich einlässt. :-)

Wichtig ist: Dem Kunden muss klar und verständlich kommuniziert werden, dass er als Gegenleistung für das Freebie etc. seine Einwilligung in die Verwendung seiner Daten für Werbezwecke gibt. So wird diese Einwilligung zum Teil des Vertrages und ist keine verbotene Kopplung mehr.

Meine Meinung: 

Das Gericht hat ein vernünftiges, realistisches Urteil gesprochen – und damit gleich auch einen Maßstab gesetzt, wie man die DSGVO auslegen muss: Man muss den mündigen Bürger nicht vor sich selbst schützen! Jeder Mensch muss selbst bestimmen dürfen, wofür er seine Einwilligung gibt. Voraussetzung dafür muss aber sein:

  • Er ist wird klar, verständlich und umfassend informiert, für was er seine Einwilligung gibt.
  • Er gibt seine Einwilligung vorher.
  • Er gibt sie aktiv.
  • Er tut es freiwillig.
  • Er kann seine Einwilligung jederzeit einfach widerrufen.

Und ganz ehrlich: Ist es nicht erfolgversprechender, wenn Kunden einen Newsletter wirklich abonnieren wollen, weil sie Interesse daran haben, als ihre Einwilligung “heimlich zu erschleichen” um ihnen dann seine Werbebotschaften “unterzujubeln”?

Eine interessante Information noch: Das Gericht stellte in diesem Urteil auch fest, dass, obwohl die vermeintlichen Einwilligung der Frau schon am 04.01.2018 und damit noch vor dem Inkrafttreten der DSGVO erfolgte, diese trotzdem Anwendung findet, weil der Anruf erst am 24.08.2018, also als die DSGVO schon in Kraft war, stattfand.

 

Kommentare

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  1. Viellen Dank für diesen sehr erhellenden Artikel! Vor allem in den Social Media findet man sonst meistens nur 2 Reaktionen: a) „Ich habs schon immer gewusst, die Spinner haben die DSGVO schon immer falsch ausgelegt (im Sinne von Kopplungsverbot juckt mich gar nicht)“ oder b) „Seid bloß vorsichtig, denn das Gericht weiß vermutlich nicht, was es tut, andere werden bestimmt das Gegenteil entscheiden.“
    So, wie das jetzt dargelegt wurde, macht es für mich das endlich mal so richtig Sinn!

  2. […] Das Thema ist ein wenig verzwickt und man muss etwas weiter ausholen, wenn man wirklich verstehen möchte, was die DSGVO eigentlich bewirken soll – und welche Dinge erlaubt oder verboten sind. Deshalb habe ich einen etwas längeren Blogartikel zum Thema DSGVO und Freebies geschrieben – wenn Sie also am Wochenende etwa Zeit haben: https://www.internetunternehmerakademie.de/dsgvo-sind-freebies-wieder-erlaubt/ […]